GKG § 43; BGB § 288 Abs. 5
Leitsatz
Die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB bleibt als Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung des Streitwerts unberücksichtigt.
LAG Bremen, Beschl. v. 8.2.2018 – 3 Ta 49/17
1 Sachverhalt
Der Beklagte war zur Zahlung rückständiger Lohnforderungen verurteilt worden sowie zur Zahlung von insgesamt sechs Verzugskostenpauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB.
Bei der Streitwertfestsetzung ließ das ArbG u.a. die Verzugskostenpauschalen unberücksichtigt.
Die dagegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
a) Die geltend gemachte Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB war im Rahmen der Wertbemessung als Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 2. HS ZPO nicht zu berücksichtigen.
aa) Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben als Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 2. HS. ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Dabei handelt es sich um von der eingeklagten Hauptsache abhängige (BGH v. 19.12.2016 – IX ZR 60/16), mit ihr in demselben Rechtsstreit von derselben Partei gegen denselben Gegner verfolgte, wenn auch getrennt von der Hauptsache berechnete Forderungen (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 4 ZPO). Andere als die in § 4 ZPO genannten Forderungen sind der Hauptsache hinzuzurechnen, insbesondere solche wegen Schadensersatz (BGH, a.a.O.; Zöller/Herget, a.a.O.).
bb) Bei der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz. § 288 Abs. 5 BGB dient der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des europäischen Parlaments und des Rates v. 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (RiL 2011/7/EU) geregelten Anspruchs auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40,00 EUR bei Zahlungsverzug (vgl. BT-Drucks 18/1309, 11). Bei dem Pauschalbetrag handelt es sich gem. Art. 6 Abs. 2 RiL um eine Entschädigung für Beitreibungskosten des Gläubigers und damit um Kosten i.S.d. § 4 ZPO (a.A. LAG Hamm v. 29.11.2017 – 6 Sa 620/17). Wie sich aus § 288 Abs. 5 S. 3 und aus Abs. 6 ergibt, soll mit der Pauschale nicht sonstiger Verzugsschaden ausgeglichen werden, sondern Schaden, der sich durch kostenträchtige Rechtsverfolgung ergibt. Trotz der Anrechnung auf den tatsächlichen Schaden (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB) ist der Anspruch am ehesten als Strafschadensersatz einzuordnen (MüKo-BGB/Ernst, BGB, § 288 Rn 29; i.E. auch Diller, NZA 2015,1095). Nach Art. 6 Abs. 2 RiL 2011/7/EU ist die Verzugspauschale als Entschädigung für Beitreibungskosten zu zahlen. Daher steht die Einschränkung der Anrechnung nach § 288 Abs. 5 S. 3 BGB der Wertung als Kosten i.S.d. § 4 ZPO nicht entgegen (so aber LAG Hamm v. 29.11.2017 – 6 Sa 620/17, Rn 42, juris). Nach § 4 ZPO sind "Kosten" nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grds. auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Sie sind bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH v. 30.1.2007 – X ZB 7/06, Rn 6 [= AGS 2007, 231]).
Daher waren vorliegend die geltend gemachten Verzugspauschalen i.H.v. insgesamt 240,00 EUR nicht zu berücksichtigen.
AGS 5/2018, S. 229