I. Zum Wert des Beschwerdegegenstands

Maßgebend im Beschwerdeverfahren nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG kann für den Anwalt nur die Differenz seiner Vergütung nach dem festgesetzten und dem beabsichtigten Wert sein, da er niemals Gerichtsgebühren zu zahlen hat.

Hier belief sich die Differenz der Gebührenbeträge auf (161,00 EUR – 105,00 EUR =) 55,00 EUR. Da 2,5 Gebühren angefallen waren, ergab sich eine Beschwer von 140,00 EUR + 19 % USt 26,60 = 166,00 EUR. Damit war der Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht.

Für eine Beschwerde der Partei können dagegen auch die von ihr zu zahlenden Gerichtskosten sowie eine eventuelle Kostenerstattung heranzuziehen sein.

Zur Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung ist falsch, da § 68 GKG keine Kostenentscheidung vorsieht. Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind nicht anwendbar. Dies wird demnächst ausdrücklich in § 1 GKG klargestellt werden, der einen neuen Abs. 5 erhalten wird:

 

§ 1 Geltungsbereich

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Der neue § 1 Abs. 5 GKG soll klarstellen, dass sich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (und dazu gehört auch die Kostenerstattung) in den Kostenverfahren des GKG ausschließlich nach diesem Gesetz, also dem GKG richten.

Der Ausschluss der Kostenerstattung in § 68 Abs. 2 S. 2 GKG ist daher an sich überflüssig. Es handelt sich lediglich um eine deklaratorische Regelung.

Norbert Schneider

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