GKG §§ 3, 68; RVG § 32 Abs. 2

Leitsatz

Der Wert des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts berechnet sich alleine nach der Differenz zwischen den für den festgesetzten bzw. für den begehrten Gegenstandswert anfallenden Anwaltsgebühren, nicht auch nach der Differenz der anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 GKG.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.1.2012 – 1 Ta 285/11

1 Sachverhalt

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Beschwerde führende Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit. Vom ArbG festgesetzt worden ist ein Wert i.H.v. 1.369,65 EUR Der Anwalt begeht mit seiner Beschwerde eine Heraufsetzung auf 2.064,65 EUR. Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Hinweis durch das LAG hat der Beschwerdeführer dargelegt, zusätzlich zu Verfahrens- und Terminsgebühr seien bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands nach § 3 GKG entstandene Gerichtsgebühren zu berücksichtigen, sodass sich bei Berechnung des Gebührenanspruchs für einen Gegenstandswert von 1.369,65 EUR gegenüber einem Gegenstandswert von 2.064,65 EUR eine Differenz der Kosten von über 200,00 EUR ergebe.

2 Aus den Gründen

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.

Nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung des ArbG nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde 200,00 EUR übersteigt. Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.11.2009 – 1 Ta 240/09). Es sind damit die Gebühren, die der Beschwerdeführer im Fall des vom ArbG festgesetzten Werts erhalten würde den Gebühren gegenüberzustellen, die er im Fall der von ihm begehrten Festsetzung erhalten würde.

Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die Schwelle von 200,00 EUR nicht. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 2.064,65 EUR gegenüber dem vom ArbG festgesetzten Wert von 1.369,65 EUR gefordert.

Für einen Verfahrenswert von 1.369,65 EUR würde dem Beschwerdeführer nach Anlage 2 zu § 13 RVG eine einfache Gebühr von 105,00 EUR zustehen. In dem Verfahren hat der Beschwerdeführer bislang Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV in Höhe des 1,3fachen sowie eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV in Höhe des 1,2fachen dieses Gebührensatzes erworben. Hingegen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die in dem Verfahren bislang angefallene Gerichtsgebühr, welche daher bei der Berechnung der Differenz, um die sich der Beschwerdeführer kostenmäßig verbessern würde, ebenso wenig wie möglicherweise noch entstehende Gebührenansprüche zu berücksichtigen sind.

Damit ergibt sich zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der Verfahrensgebühr, maximal jedoch 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % insgesamt bei einem Gegenstandswert von 1.369,65 EUR derzeit ein Gebührenanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von 336,18 EUR gegenüber einem Gebührenanspruch in Höhe von 502,78 EUR bei einem Gegenstandswert von 2.064,65 EUR. Der Differenzbetrag beläuft sich somit auf 166,60 EUR.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu tragen.

3 Anmerkung

I. Zum Wert des Beschwerdegegenstands

Maßgebend im Beschwerdeverfahren nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG kann für den Anwalt nur die Differenz seiner Vergütung nach dem festgesetzten und dem beabsichtigten Wert sein, da er niemals Gerichtsgebühren zu zahlen hat.

Hier belief sich die Differenz der Gebührenbeträge auf (161,00 EUR – 105,00 EUR =) 55,00 EUR. Da 2,5 Gebühren angefallen waren, ergab sich eine Beschwer von 140,00 EUR + 19 % USt 26,60 = 166,00 EUR. Damit war der Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht.

Für eine Beschwerde der Partei können dagegen auch die von ihr zu zahlenden Gerichtskosten sowie eine eventuelle Kostenerstattung heranzuziehen sein.

Zur Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung ist falsch, da § 68 GKG keine Kostenentscheidung vorsieht. Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind nicht anwendbar. Dies wird demnächst ausdrücklich in § 1 GKG klargestellt werden, der einen neuen Abs. 5 erhalten wird:

 

§ 1 Geltungsbereich

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Der neue § 1 Abs. 5 GKG soll klarstellen, dass sich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (und dazu gehört auch die Kostenerstattung) in den Kostenverfahren des GKG ausschließlich nach diesem Gesetz, also dem GKG richten.

Der Ausschluss der Kostenerstattung in § 68 Abs. 2 S. 2 GKG ist daher an sich überflüssig. Es handelt sich lediglich um eine deklaratorische ...

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