Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs. 2 GKG), jedoch nicht begründet. Das LG hat der Erinnerung der Beklagten zu Recht im Wesentlichen stattgegeben, weil insoweit einer Kostenforderung der Landeskasse die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO entgegen steht. Die Landeskasse kann danach – vereinfacht ausgedrückt – der Prozesspartei nicht dasjenige "wieder wegnehmen", was dieser zuvor vom Gericht vorbehaltlos als Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Ein gegenteiliges Ergebnis folgt – entgegen der Beschwerde und entgegen OLG Frankfurt AGS 2011, 545 – nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf den von ihr (auch) über die Kosten des Rechtsstreits geschlossenen Vergleich als Übernahmeschuldnerin i. S. v. § 29 Nr. 2 GKG anzusehen ist (wie hier [und gegen OLG Frankfurt a.a.O.] auch OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 1437 f.).
Denn eine solche Einschränkung lässt sich der Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO nicht entnehmen, welche insbesondere keinerlei Differenzierung zwischen "Entscheidungsschuldnern" und "Übernahmeschuldnern" enthält. Sofern – wie vom OLG Frankfurt und der hiesigen Landeskasse befürchtet – die Gefahr besteht, dass missbräuchliche Kostenvergleiche zugunsten "reicher" Parteien und zulasten Prozesskostenhilfe bewilligender Staatskassen geschlossen werden, wäre es Sache des Gesetzgebers (gegebenenfalls nach empirisch zu treffenden Feststellungen, in welchem Umfang sich solche Gefahren tatsächlich realisieren und mit welchen – verhältnismäßigen – Mitteln positiver Rechtssetzung sich diesen Gefahren begegnen ließe), besagte Vorschrift mit einer ihm geboten erscheinenden, entsprechenden Einschränkung zu versehen. Nicht angehen kann es demgegenüber, einer bedürftigen Partei vorzuhalten, dass sie sich im Vergleichswege auch über die Kostentragungslast geeinigt hat, dies jedenfalls umso weniger, wenn wie im Streitfall, Anzeichen für eine missbräuchliche Benachteiligung der Staatskasse überhaupt nicht vorliegen (die Kostenquote des Vergleichs folgt hier rechnerisch in etwa dem Vergleichsergebnis in der Hauptsache). In einem solchen Fall würde man die – auch verfassungsrechtlich gewährleisteten – Rechte des bedürftigen Bürgers allein deshalb verkürzen, weil andere Bürger vielleicht missbräuchlich handeln, was sich nach Auffassung des Senats (Einzelrichter) verbietet – dies jedenfalls mit Blick auf den entgegenstehenden Wortlaut besagter Gesetzesvorschrift.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, inwieweit der (sinngemäße) Hinweis des OLG Frankfurt (a.a.O.), die Prozessparteien mögen doch in Fällen der Prozesskostenhilfebewilligung ihre Vergleiche stets ohne Kostenregelung schließen und hierüber das Gericht gem. § 91a ZPO entscheiden lassen, den Bedürfnissen der Gerichtspraxis entspricht (und dies sogar weitere Kosten produzieren könnte vgl. auch schon – zutreffend – OLG Stuttgart a.a.O.).