1. Die gem. §§ 56 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden ist.

Eine Auslegung des Rechtsmittels als Anschlussbeschwerde i.S.d. § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften der §§ 33, 55, 56 RVG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von den Beschwerdevorschriften in den verschiedenen Kostengesetzen das Verfahren der Gebührenfestsetzung und das Beschwerdeverfahren grundsätzlich abschließend regeln. Die Beschwerderegelungen des Hauptsacheverfahrens – und damit im vorliegenden Fall die Vorschriften über die sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO – sind nicht ergänzend heranzuziehen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes zum KostRMoG vom 11.11.2003 zu § 33 RVG-E, BT-Drs. 15/1971, S. 196 mit Verweis auf die Begründung zu § 66 GKG-E, S. 156 f.; so auch LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.11.1997 – 1 Ta 266/97, MDR 1998, 741 f.; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl. 2008, § 33 Rn 15; Tschischgale, MDR 1958, 292; a. A. Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 33 Rn 35).

2. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist als solche aus eigenem Recht auszulegen und zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Soweit im Fall der Rechtsverteidigung gegen urheberrechtliche Abmahnungen die behaupteten Verletzungshandlungen unterschiedlichen Urhebern und damit verschiedene Anspruchsinhaber zuzuordnen sind, ist nicht vom Vorliegen "einer" Angelegenheit i.S.d. BerHG, sondern vielmehr von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen (aa). Dem Antragsteller steht in gleichgelagerten Parallelfällen jedoch mit der Möglichkeit des Rückgriffs auf die im Erstverfahren erfolgte Beratung und die ihm hierbei zugeflossenen Informationen regelmäßig eine andere Hilfsmöglichkeit zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zuzumuten ist (bb). Erst wenn eine Möglichkeit der Selbsthilfe nicht angenommen werden kann, weil der Antragsteller eine wesentliche Abweichung der Fallgestaltung vom Erstverfahren dargelegt und glaubhaft gemacht hat, ist zu prüfen, ob aufgrund der Abweichung lediglich eine weitere Beratung oder auch eine Vertretung i.S.d. § 2 Abs. 1 BerHG erforderlich ist (cc).

aa) Nach gefestigter obergerichtlicher Rspr. ist der gebührenrechtliche Begriff der "Angelegenheit" i.S.d. §§ 15 ff. RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der "Angelegenheit" i.S.d. BerHG als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgebend (OLG Köln, Beschl. v. 11.5.2010 – I-17 W 47/10; OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2009 – 6 W 76/08; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2008 – I-10 W 85/08; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.10.2006 – 8 W 360/06). In § 15 Abs. 2 S. 1 RVG ist geregelt, dass der Rechtsanwalt Gebühren in "derselben" Angelegenheit nur einmal fordern kann, in verschiedenen Angelegenheiten dagegen mehrfach. Ob eine Angelegenheit einen oder mehrere Gegenstände betrifft, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten (BGH, Urt. v 21.6.2011 – VI ZR 73/10). Eine Angelegenheit liegt in der Regel vor, wenn die anwaltliche Tätigkeit aufgrund eines einheitlichen Auftrages erfolgt, sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen und Gegenständen ein innerer Zusammenhang besteht (Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 5. Aufl. 2012, § 15 Rn 6; Seltmann, in: BeckOK/RVG, Stand 15.2.2012, § 15 Rn 5).

Für die Abwehr der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen wird es regelmäßig dann an einem inneren Zusammenhang zwischen den Gegenständen und Handlungen fehlen, wenn die einzelnen Urheberrechtsverstöße sich auf unterschiedliche Film-, Musik- oder Textwerke beziehen. Dann nämlich sind in der Regel auch verschiedene Urheber betroffen, die jeweils eigene Unterlassungs- und Schadensersatzersatzansprüche nach dem UrhG geltend machen können. Die bloße Bündelung der Verfolgung solcher Ansprüche bei bestimmten, auf diese Art von Rechtsverfolgungen spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, mag häufig zur Annahme eines einheitlichen Auftrags und angesichts des musterartigen Vorgehens möglicherweise auch zur Annahme eines einheitlichen äußeren Rahmens führen. Dies allein kann jedoch weder für die auf die Verfolgung der Urheberrechtsverletzungen spezialisierten Kanzleien, noch für die Kanzleien, die umgekehrt auf diese Abmahnungen in der Regel ebenfalls nach ähnlichem Muster reagieren, den notwendigen inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Urheberrechtsverletzungen begründen (so auch LG Kaiserslautern, Beschl. v. 1.2.2011 – 1 T 3/11).

Soweit in der bisherigen Rspr. mehrerer Amtsgerichte des Bezirks der Kammer noch das Vorliegen "einer" Angelegenheit zum Teil darauf gestützt wurde, dass dieselbe Rechtsmaterie betroffen ist (AG Halle (Saale), Beschl. v. 20.5.2011 – 103 II 5446/09; Beschl. v. 9.3.2011 – 103 II 6314/10) bzw. e...

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