Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das ArbG hat zu Recht eine Festsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG neben einer solchen gem. § 63 Abs. 2 GKG verneint. Denn im Streitfall ist kein Raum für eine Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG neben einer Festsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG.
1. Grundsätzlich bindet § 32 Abs. 1 RVG die Gebühren des Rechtsanwalts an den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Diese Bindung bleibt auch bei einer zum Wegfall der Gerichtsgebühren führenden vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits insgesamt (vgl. Vorbem. 8 GKG-KostVerz.) bestehen. Denn auch bei einer zum Wegfall der Gerichtsgebühren führenden Beendigung des Rechtsstreits (beispielsweise durch Vergleich oder Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung) ist eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG vorzunehmen (vgl. hierzu Natter/Gross-Pfitzer, ArbGG 1. Aufl. § 12 Rn 139 m. w. Nachw.). Diese ist damit nach § 32 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bindend (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 32 RVG Rn 3). Für die Durchführung eines Wertfestsetzungs- und gegebenenfalls eines Gerichtsgebühren auslösenden Beschwerdeverfahrens nach § 33 RVG (vgl. insoweit Nr. 8614 GKG-KostVerz. u. § 33 Abs. 9 RVG, wonach das Beschwerdeverfahren nicht gerichtsgebührenfrei ist), ist in diesem Fall kein Raum (std. Rspr. der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer des LAG Baden-Württemberg 18.2.2010 – 5 Ta 14/10).
Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG für die Rechtsanwaltsgebühren ist gegenüber der Wertfestsetzung gem. § 32 Abs. 2 RVG subsidiär (Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 33 RVG Rn 3). Dem Rechtsanwalt steht kein Wahlrecht zwischen dem Antrag nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG und dem Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Vorschriften und § 32 Abs. 1 RVG ordnet die Maßgeblichkeit der zu den Gerichtsgebühren getroffenen Wertfestsetzung für die Gebühren des Rechtsanwalts an. Zur Sicherstellung dieses vom Gesetzgeber angeordneten Gleichlaufs der Berechnung von Gerichtsgebühren auslösendem Streitwert und vergütungsrechtlichem Gegenstandswert kann der Rechtsanwalt nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen eine vorgenommene Wertfestsetzung einlegen. § 33 Abs. 1 RVG ermöglicht einen auf diese Vorschrift gestützten Antrag nur, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im gerichtlichen Verfahren fehlt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 33 RVG Rn 4).
Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts i.S.d. § 33 Abs. 1 RVG kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen, wie etwa in einem ausschließlichen Prozesskostenhilfeverfahren im ersten Rechtszug ohne gleichzeitige Einleitung eines Hauptsacheverfahrens oder in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren wegen der in § 2 Abs. 2 GKG angeordneten Kostenfreiheit und damit einhergehender Freiheit von Gerichtsgebühren (LAG Baden-Württemberg 29.4.2010 – 5 Ta 69/10 – m. w. Nachw.).
a) Deshalb kommt etwa für einen Vergleichsmehrwert neben einer Festsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG eine solche gem.§ 33 Abs. 1 RVG nicht in Betracht. Ein Vergleichsmehrwert setzt nach allgemeiner Überzeugung (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 5117 ff. m. w. Nachw.) i.S.d. § 779 BGB die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch die Vereinbarung voraus. Ein Rückgriff insoweit auf die Regelung Nr. 1000 VV wird der gesetzlichen Systematik nicht gerecht. Diese Bestimmung regelt nicht die Frage, wann ein Vergleichsmehrwert anzunehmen ist, sondern wann eine Einigungsgebühr entsteht. Aus welchem Wert sie zu berechnen ist, ist nicht Gegenstand der Regelung (LAG Baden-Württemberg 21.2.2006 – 3 Ta 21/06).
Erforderlich ist danach auch für das Entstehen einer Einigungsgebühr, dass ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis vertraglich beseitigt wird. Dieser Wortlaut stimmt mit § 779 BGB insoweit überein mit der Maßgabe, dass auf ein gegenseitiges Nachgeben verzichtet wird. Darüber hinaus soll die Einigungsgebühr die Bemühung der Rechtsanwälte um eine Beilegung eines Streitfalls ohne streitige Entscheidung unter den dort genannten Voraussetzungen honorieren. Dies beinhaltet ohne weiteres auch eine Regelung von begleitenden Umständen oder Folgewirkungen des Vergleichs; denn die Vergleichsbereitschaft einer Partei hängt häufig davon ab, dass mit dem Vergleich weitere Regelungen getroffen werden über Umstände, die zwar rechtlich nic...