1. Zur Wertfestsetzung
Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 33 RVG ist, dass Anwaltsgebühren angefallen sind und diese sich nach dem Gegenstandswert berechnen (§ 2 Abs. 1 RVG). Darüber hinaus müssen die anwaltlichen Gebühren auch in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sein.
Erforderlich ist weiter, dass es an einem Wert für das gerichtliche Verfahren fehlt oder ein solcher zwar festgesetzt ist, dieser aber nicht für die Anwaltsgebühren gilt.
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, da für das bloße Verhandeln zwar Anwaltsgebühren anfallen, aber keine Gerichtsgebühren.
Von dem vom LAG angenommenen Erfordernis einer Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit ist in § 33 RVG nicht die Rede. Nicht einmal das Verfahren nach § 63 GKG setzt eine Anhängigkeit voraus. So ist unstreitig nach § 63 GKG ein Wert festzusetzen, wenn die Parteien einen Vergleich mit einem nicht anhängigen Mehrwert schließen oder wenn über eine streitige Hilfsaufrechnung in einer der Rechtskraft fähigen Weise entschieden oder ein Vergleich geschlossen wird, da die Hilfsaufrechnung nicht zur Anhängigkeit führt.
Daher ist § 33 RVG m. E. so auszulegen, dass es für eine Wertfestsetzung ausreicht, wenn die anwaltliche Tätigkeit vor Gericht entfaltet worden ist.
Zutreffend bejaht die Rspr. daher auch eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG, wenn die Parteien nicht anhängige Gegenstände lediglich durch Verhandlungen in ein gerichtliches Verfahren einbeziehen.
Das muss dann aber erst Recht gelten, wenn ein Vergleich geschlossen wurde, der jedoch nicht bestandskräftig geworden ist, weil er wirksam widerrufen wurde.
Für die Auffassung, die hier eine Wertfestsetzung zulässt, spricht insbesondere die Prozessökonomie. Im Rahmen der Erörterungen und Vergleichsverhandlungen oder gar des widerruflich abgeschlossenen Vergleichs ist das Gericht mit den nicht anhängigen Gegenständen befasst und kann am besten und am einfachsten deren Wert festsetzen, ohne dass es der Anrufung eines anderen Gerichts bedarf.
Hierfür spricht insbesondere, dass die anwaltlichen Gebühren aus dem Mehrwert nach § 11 RVG festsetzungsfähig sind und § 11 RVG ausdrücklich in Abs. 4 darauf hinweist, dass das Festsetzungsverfahren auszusetzen ist, um dem Gericht die Möglichkeit zu geben, eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG vorzunehmen.
2. Zur Kostenentscheidung
Eine Kostenentscheidung hätte nicht ergehen dürfen, da § 33 RVG keine Kostenentscheidung vorsieht. Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind nicht anwendbar. Dies wird demnächst ausdrücklich in § 1 RVG in einem neuen Abs. 3 klargestellt werden:
§ 1 Geltungsbereich
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Der neue § 1 Abs. 3 RVG soll klarstellen, dass sich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (und dazu gehört auch die Kostenerstattung) in den Kostenverfahren des RVG ausschließlich nach diesem Gesetz, also dem RVG richten.
Der Ausschluss der Kostenerstattung in § 33 Abs. 9 S. 2 RVG ist daher an sich überflüssig. Es handelt sich lediglich um eine deklaratorische Regelung.
Norbert Schneider