Der BGH befasst sich in seiner Entscheidung zunächst mit der Frage, ob durch den Abschluss des schriftlichen Vergleichs eine Terminsgebühr nach Anm. I Nr. 1 zu Nr. 3104 VV angefallen ist. Hier liegen seine gesamten Ausführungen neben der Sache.
Der BGH übersieht, dass der Vergleich nicht im Bewilligungsverfahren geschlossen worden ist. Das Bewilligungsverfahren war zum Zeitpunkt des Vergleichs bereits abgeschlossen. Gegen die Entscheidung des LG war Beschwerde eingelegt worden, über die das LG im Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 2 ZPO zu befinden hatte. Das Abhilfeverfahren zählt aber bereits zum Beschwerdeverfahren und nicht mehr zum erstinstanzlichen Ausgangsverfahren.
Im Beschwerdeverfahren gilt aber Teil 3 Abschnitt 5 VV. Danach kann nur eine Terminsgebühr nach Nr. 3515 VV entstehen, niemals aber eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Auf die Tatbestandsvoraussetzungen der gar nicht anwendbaren Nr. 3104 VV kam es hier daher nicht an. Der BGH hätte lediglich darauf hinweisen müssen, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3515 VV immer einen Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV vorsieht und dass diese Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs mangels gesetzlicher Regelung gar nicht anfallen kann.
Soweit der BGH auch die Terminsgebühr im Bewilligungsverfahren durch die unstreitige Besprechung der Anwälte ablehnt und insoweit die Auffassung vertritt, eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV könne nur dann anfallen, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, so ist dies ebenso unzutreffend.
Schon der Wortlaut des Gesetzes gibt dies nicht her, weil Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV – im Gegensatz zur Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV keine dahingehende Einschränkung enthält, und eine solche Einschränkung vom Gesetzgeber auch bewusst nicht gewollt war, wie er jetzt in seiner Begründung zum 2. KostRMoG nochmals ausdrücklich bestätigt hat.
In allen Verfahren, auch in denen, in denen nicht mündlich verhandelt werden muss, soll für den Anwalt ein Anreiz geschaffen werden, frühzeitig Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zu führen, um das Gericht zu entlasten. Nicht anders lässt es sich erklären, dass für das Mahnverfahren, in dem bekanntermaßen ja nun einmal keine gerichtlichen Termine stattfinden können, eine Terminsgebühr im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Nach den beiden Entscheidungen des BGH vom 2.11.2011 u. v. 13.12.2011, in denen er von seiner ursprünglichen starren Auffassung bereits erheblich abgerückt ist, bestand Hoffnung, dass er sich von seiner verfehlten Rspr. endgültig verabschieden werde. Leider ist diese Hoffnung durch die vorliegende Entscheidung wieder zunichte gemacht worden.
Allerdings wird die unzutreffende Rspr. des BGH nicht mehr lange Bestand haben. Mit dem 2. KostRMoG beabsichtigt der Gesetzgeber in Vorbem. 3 Abs. 3 VV – insbesondere für den BGH – ausdrücklich klarzustellen, dass die Terminsgebühr für Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerade nicht ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung voraussetzt, so wie dies auch schon von Anfang an von ihm gewollt war. Gerade angesichts dessen erstaunt es, dass der BGH mit keinem Wort auf den seiner unzutreffenden Rspr. entgegenstehenden erklärten Willen des Gesetzgebers eingeht.
Norbert Schneider