a) Gebühren
Für Verfahren nach §§ 888, 890 ZPO entsteht eine Festgebühr von 15,00 EUR (Nr. 2111 GKG-KostVerz.). Die Fälligkeit der Gebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 GKG, sodass sie bereits mit Antragseingang bei Gericht eintritt. Hat das Gericht als Vollstreckungsbehörde einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen (§ 6 JBeitrO), fällt hierfür zusätzlich eine Gebühr nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. an (§ 11 Abs. 1 JBeitrO).
Beispiel
In einer Zivilsache wird die Anordnung von Zwangsgeld beantragt. Das Gericht erlässt den Zwangsgeldbeschluss antragsgemäß und legt die Kosten dem Schuldner auf.
An Gerichtskosten sind entstanden:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 2111 GKG-KostVerz. |
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15,00 EUR |
2. |
Zustellungskosten, Nr. 9002 GKG-KostVerz. |
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3,50 EUR |
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Gesamt |
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18,50 EUR |
b) Mehrere Schuldner
Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben (Anm. zu Nr. 2111 GKG-KostVerz.), also auch, wenn es sich um Gesamtschuldner handelt oder in einem einheitlichen Beschluss entschieden wird. Mehrere Verfahren innerhalb desselben Rechtszugs lösen die Gebühr aber nur einmal aus, wenn derselbe Anspruch und Gegenstand betroffen ist.
c) Auslagen
Neben der Gebühr sind Auslagen nach den Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. zu erheben, darunter auch Zustellungskosten in voller Höhe. Ist Haft angeordnet, gehören auch die Haftkosten zu den Gerichtskosten. Sie sind nach Nrn. 9010, 9011 GKG-KostVerz. einzuziehen, die Übergangsregelung des § 73 GKG ist zu beachten.
d) Kostenschuldner
Für die Gerichtskosten haftet der Gläubiger als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG), wegen der Auslagen gelten die §§ 17, 18 GKG. Daneben haftet derjenige, dem das Gericht die Kosten des Zwangs- oder Ordnungsgeldverfahrens nach § 891 ZPO auferlegt hat (§ 29 Nr. 1 GKG).
e) Vorschusspflicht
Die Verfahren nach §§ 888, 890 ZPO sind vorschusspflichtig, sodass über die Anträge erst entschieden werden soll, wenn der Gläubiger die Gebühr der Nr. 2111 GKG-KostVerz. und die Auslagen für die Zustellungen gezahlt hat (§ 12 Abs. 6 GKG). Für die übrigen Auslagen kann ein Vorschuss nach § 17 Abs. 1 GKG verlangt werden, jedoch nicht für Haftkosten (§ 17 Abs. 4 S. 1 GKG).
f) Rechtsmittel
Für das sofortige Beschwerdeverfahren nach § 793 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO entsteht eine Festgebühr nach Nr. 2121 GKG-KostVerz. i.H.v. 25,00 EUR, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Fälligkeit tritt mit Eingang der Beschwerdeschrift bei Gericht ein (§ 6 Abs. 1 GKG).