a) Grundsatz
Das FamGKG gilt nur, wenn die Vollstreckung nach §§ 86 ff. FamFG durch das FamG erfolgt. Ist die Handlung hingegen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht vorzunehmen, ist das GKG anzuwenden ( Vorbem. 1.6 S. 2 FamGKG-KostVerz.). Für Verfahren nach §§ 888, 890 ZPO i.V.m. § 120 FamFG gilt folglich das GKG, weil das FamG als Vollstreckungsgericht tätig wird und es sich nicht um Handlungen nach §§ 86 ff. FamFG handelt. Es gelten insoweit keine Abweichungen zu den Zivilsachen.
b) Gebühren
Handelt es sich um Verfahren nach §§ 89, 90, 95, 96 FamFG gilt das FamGKG. Für die Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln entsteht eine Festgebühr nach Nr. 1602 FamGKG-KostVerz. von 15,00 EUR. Lehnt das Gericht die Anordnung des Ordnungs- oder Zwangsmittels ab oder wird der Antrag eines Berechtigten abgelehnt, entsteht die Gebühr nicht, weil die Gebühr ihrem Wortlaut nach nur für die Anordnung, nicht für das Verfahren entsteht. Sie ist also im Gegensatz zur Verfahrensgebühr der Nr. 2111 GKG-KostVerz. als Aktgebühr ausgestaltet.
Die Gebühren werden mit der Anordnung des Ordnungsmittels fällig (§ 11 Abs. 1 FamGKG).
Beispiel
Das FamG verhängt wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR. Der Beschluss wird dem Verpflichteten zugestellt (§ 41 Abs. 1 FamFG). Die Kosten werden dem Verpflichteten auferlegt.
An Gerichtskosten sind entstanden:
1. |
Gebühr für die Anordnung, Nr. 1602 FamGKG-KostVerz. |
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15,00 EUR |
2. |
Zustellungskosten, Nr. 2002 FamGKG-KostVerz. |
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3,50 EUR |
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Gesamt |
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18,50 EUR |
Die Gebühr entsteht für jede Anordnung gesondert, jedoch gelten mehrere Anordnungen als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen (Anm. zu Nr. 1602 FamGKG-KostVerz.). Erfolgt die gesonderte Anordnung aber deshalb, weil der Verpflichtete eine Handlung wiederholt vorzunehmen oder eine solche zu unterlassen hat, entsteht die Gebühr gesondert.
Beispiel
Das FamG ordnet wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR an. Der Beschluss wird dem Verpflichteten zugestellt (§ 41 Abs. 1 FamFG). Die Kosten werden dem Verpflichteten auferlegt.
Nach Anordnung des Ordnungsgeldes wird das Umgangsrecht ordnungsgemäß gewährt. Zwei Monate später wird erneut gegen die Umgangsregelung verstoßen, woraufhin das FamG wiederholt ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR anordnet.
Es liegen verschiedene Anordnungen vor, da die zweite Anordnung zwar dieselbe Verpflichtung betrifft, aber hier Gegenstand der Anordnung die wiederholte Unterlassung einer Handlung gewesen ist (vgl. Anm. zu Nr. 1602 FamGKG-KostVerz.). Die Gebühr entsteht daher erneut.
c) Auslagen
Auslagen sind nach den Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. zu erheben. Da es sich um Festgebühren handelt, sind auch Zustellungskosten von der ersten Zustellung an einzuziehen. Haftkosten sind nach den Nrn. 2008, 2009 FamGKG-KostVerz. anzusetzen. Die Übergangsvorschrift des § 64 FamGKG ist zu beachten.
d) Vorschüsse
Eine Vorschusspflicht nach § 14 Abs. 3 FamGKG besteht nicht, da es sich um eine Aktgebühr handelt. Für Auslagen gilt § 16 Abs. 3 FamGKG, sodass Vorschüsse angefordert, aber keine Abhängigmachung angeordnet werden kann. Für Haftkosten darf kein Vorschuss verlangt werden (§ 16 Abs. 4 FamGKG).
e) Kostenschuldner
Antragshaftung besteht nicht, da die Verfahren von Amts wegen und ausnahmsweise auch auf Antrag eines Berechtigten anzuordnen sind. § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG greift daher nicht, da er lediglich Verfahren, die "nur durch Antrag eingeleitet werden" erfasst. Hat das FamG die Kosten nach § 92 FamFG dem Verpflichteten oder dem Antragsteller auferlegt, haften diese nach § 24 Nr. 1 FamGKG als Entscheidungsschuldner.
f) Rechtsmittel
Wird sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO eingelegt, entsteht eine Festgebühr nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. von 50,00 EUR. Die Fälligkeit richtet sich nach § 11 Abs. 1 FamGKG.