1. Zivilsachen
a) Gebühren
Für Verfahren nach §§ 888, 890 ZPO entsteht eine Festgebühr von 15,00 EUR (Nr. 2111 GKG-KostVerz.). Die Fälligkeit der Gebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 GKG, sodass sie bereits mit Antragseingang bei Gericht eintritt. Hat das Gericht als Vollstreckungsbehörde einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen (§ 6 JBeitrO), fällt hierfür zusätzlich eine Gebühr nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. an (§ 11 Abs. 1 JBeitrO).
Beispiel
In einer Zivilsache wird die Anordnung von Zwangsgeld beantragt. Das Gericht erlässt den Zwangsgeldbeschluss antragsgemäß und legt die Kosten dem Schuldner auf.
An Gerichtskosten sind entstanden:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 2111 GKG-KostVerz. |
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15,00 EUR |
2. |
Zustellungskosten, Nr. 9002 GKG-KostVerz. |
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3,50 EUR |
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Gesamt |
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18,50 EUR |
b) Mehrere Schuldner
Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben (Anm. zu Nr. 2111 GKG-KostVerz.), also auch, wenn es sich um Gesamtschuldner handelt oder in einem einheitlichen Beschluss entschieden wird. Mehrere Verfahren innerhalb desselben Rechtszugs lösen die Gebühr aber nur einmal aus, wenn derselbe Anspruch und Gegenstand betroffen ist.
c) Auslagen
Neben der Gebühr sind Auslagen nach den Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. zu erheben, darunter auch Zustellungskosten in voller Höhe. Ist Haft angeordnet, gehören auch die Haftkosten zu den Gerichtskosten. Sie sind nach Nrn. 9010, 9011 GKG-KostVerz. einzuziehen, die Übergangsregelung des § 73 GKG ist zu beachten.
d) Kostenschuldner
Für die Gerichtskosten haftet der Gläubiger als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG), wegen der Auslagen gelten die §§ 17, 18 GKG. Daneben haftet derjenige, dem das Gericht die Kosten des Zwangs- oder Ordnungsgeldverfahrens nach § 891 ZPO auferlegt hat (§ 29 Nr. 1 GKG).
e) Vorschusspflicht
Die Verfahren nach §§ 888, 890 ZPO sind vorschusspflichtig, sodass über die Anträge erst entschieden werden soll, wenn der Gläubiger die Gebühr der Nr. 2111 GKG-KostVerz. und die Auslagen für die Zustellungen gezahlt hat (§ 12 Abs. 6 GKG). Für die übrigen Auslagen kann ein Vorschuss nach § 17 Abs. 1 GKG verlangt werden, jedoch nicht für Haftkosten (§ 17 Abs. 4 S. 1 GKG).
f) Rechtsmittel
Für das sofortige Beschwerdeverfahren nach § 793 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO entsteht eine Festgebühr nach Nr. 2121 GKG-KostVerz. i.H.v. 25,00 EUR, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Fälligkeit tritt mit Eingang der Beschwerdeschrift bei Gericht ein (§ 6 Abs. 1 GKG).
2. Familiensachen
a) Grundsatz
Das FamGKG gilt nur, wenn die Vollstreckung nach §§ 86 ff. FamFG durch das FamG erfolgt. Ist die Handlung hingegen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht vorzunehmen, ist das GKG anzuwenden ( Vorbem. 1.6 S. 2 FamGKG-KostVerz.). Für Verfahren nach §§ 888, 890 ZPO i.V.m. § 120 FamFG gilt folglich das GKG, weil das FamG als Vollstreckungsgericht tätig wird und es sich nicht um Handlungen nach §§ 86 ff. FamFG handelt. Es gelten insoweit keine Abweichungen zu den Zivilsachen.
b) Gebühren
Handelt es sich um Verfahren nach §§ 89, 90, 95, 96 FamFG gilt das FamGKG. Für die Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln entsteht eine Festgebühr nach Nr. 1602 FamGKG-KostVerz. von 15,00 EUR. Lehnt das Gericht die Anordnung des Ordnungs- oder Zwangsmittels ab oder wird der Antrag eines Berechtigten abgelehnt, entsteht die Gebühr nicht, weil die Gebühr ihrem Wortlaut nach nur für die Anordnung, nicht für das Verfahren entsteht. Sie ist also im Gegensatz zur Verfahrensgebühr der Nr. 2111 GKG-KostVerz. als Aktgebühr ausgestaltet.
Die Gebühren werden mit der Anordnung des Ordnungsmittels fällig (§ 11 Abs. 1 FamGKG).
Beispiel
Das FamG verhängt wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR. Der Beschluss wird dem Verpflichteten zugestellt (§ 41 Abs. 1 FamFG). Die Kosten werden dem Verpflichteten auferlegt.
An Gerichtskosten sind entstanden:
1. |
Gebühr für die Anordnung, Nr. 1602 FamGKG-KostVerz. |
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15,00 EUR |
2. |
Zustellungskosten, Nr. 2002 FamGKG-KostVerz. |
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3,50 EUR |
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Gesamt |
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18,50 EUR |
Die Gebühr entsteht für jede Anordnung gesondert, jedoch gelten mehrere Anordnungen als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen (Anm. zu Nr. 1602 FamGKG-KostVerz.). Erfolgt die gesonderte Anordnung aber deshalb, weil der Verpflichtete eine Handlung wiederholt vorzunehmen oder eine solche zu unterlassen hat, entsteht die Gebühr gesondert.
Beispiel
Das FamG ordnet wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR an. Der Beschluss wird dem Verpflichteten zugestellt (§ 41 Abs. 1 FamFG). Die Kosten werden dem Verpflichteten auferlegt.
Nach Anordnung des Ordnungsgeldes wird das Umgangsrecht ordnungsgemäß gewährt. Zwei Monate später wird erneut gegen die Umgangsregelung verstoßen, woraufhin das FamG wiederholt ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR anordnet.
Es liegen verschiedene Anordnungen vor, da die zweite Anordnung zwar dieselbe Verpflichtung betrifft, aber hier Gegenstand der Anordnung die wiederholte Unterlassung einer Handlung gewesen ist (vgl. Anm. zu Nr. 1602 FamGKG-KostVerz.). Die Gebühr entsteht daher erneut.
c) Auslagen
Auslagen sind nach den Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVe...