Wendet der Antragsgegner gegen den Vergütungsanspruch ein, der Anwalt habe es trotz Kenntnis seiner Mittellosigkeit versäumt, Prozesskostenhilfe zu beantragen und habe ihn auch nicht über die anfallenden anwaltlichen Gebühren aufgeklärt, handelt es sich um einen beachtlichen nicht gebührenrechtlichen Einwand, der einer Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG entgegensteht.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.2.2012 – 17 Ta (Kost) 6009/12

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