FamFG §§ 58, 119 Abs. 2 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz
Wird in einer Familiensache der Antrag auf Anordnung eines Arrests ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 567 ZPO gegeben und nicht die Beschwerde nach § 58 FamFG.
OLG Oldenburg, Beschl. v.. 22.2.2012 – 13 UF 28/12
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte vor dem FamG die Anordnung eines Arrests wegen der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Unterhalt und Zugewinn beantragt. Das FamG hat den Antrag gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 922 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin "Beschwerde" eingelegt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen
1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde gem. § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ob gegen einen Beschluss, in dem ohne vorherige mündliche Verhandlung ein Arrestantrag in einer Familienstreitsache zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde oder die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft ist, ist streitig. Nach Auffassung der Oberlandesgerichte München (FamRZ 2011, 746) und Karlsruhe (FamRZ 2011, 234) ist die Beschwerde nach § 58 FamFG gegeben (ebenso Keidel/Weber, FamFG, 2. Aufl., § 119 Rn 15; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 119 Rn 11). Diese Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG lediglich auf die Anwendung der Arrestvorschriften §§ 916 bis 934 ZPO und §§ 943 bis 945 ZPO verweise, nicht aber auf die ZPO-Beschwerderegelung. Die Gegenansicht entnimmt dem Verweis auf die Arrestvorschriften auch die In-Bezugnahme der zivilprozessualen Rechtsmittelvorschriften (Prütting/Helms, FamFG, § 119 Rn 9; Schwonberg in Schulte-Bunert/Weinrich, FamFG, 3. Aufl., § 119 Rn 19; Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 3. Aufl., Rn 440). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsansicht an. Der Gesetzgeber wollte mit dem FamFG die Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensvorschriften der ZPO unterstellen als die übrigen nichtstreitigen Familiensachen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – XII ZB 2/11, FamRZ 2011, 1933 ff., Rn 20 zur Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen). Das FamFG ordnet in § 119 Abs. 2 S. 2 die Geltung der zivilprozessualen Arrestvorschriften für Familienstreitsachen an. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass der Rechtsschutz im Arrestverfahren abweichend von der zivilprozessualen Konzeption ausgestaltet werden sollte (so auch Schwonberg in Schulte-Bunert/Weinreich, a.a.O.). Wäre die Beschwerde nach dem FamFG für den Antragsteller statthaft, dessen Antrag im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen wurde, könnte das zu einem Hin und Her zwischen den einzelnen Verfahrensordnungen führen, nämlich dann, wenn auf die Beschwerde (nach dem FamFG) der beantragte Arrest erlassen wird und der Schuldner dagegen (nach dem Verfahrensrecht der ZPO) Widerspruch einlegt.
Darüber hinaus entspricht die sofortige Beschwerde mit einer zweiwöchigen Beschwerdefrist auch eher dem Eilcharakter des Arrestverfahrens als die Beschwerde nach § 58 FamFG, für die die Monatsfrist gilt.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet … (wird ausgeführt).
3 Anmerkung
1. Nach § 119 Abs. 2 S. 1 FamFG kann in Familienstreitsachen ein Arrest angeordnet werden. Das OLG Oldenburg entnimmt dem Verweis des § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG auf die §§ 916-934 u. 943-945 ZPO auch die Inbezugnahme auf die ZPO-Rechtsmittelvorschriften und geht deshalb davon aus, dass gegen einen Beschluss, in dem ohne mündliche Verhandlung ein Arrestantrag in einer Familienstreitsache zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde über § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO und nicht die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft ist.
Dies lässt die Frage aufwerfen, ob und gegebenenfalls nach welcher Vorschrift Gerichtsgebühren für das Verfahren über die sofortige Beschwerde anzusetzen sind. Eine Rechtsvergleichung zum GKG zeigt, dass in Teil 1 Hauptabschnitt 4 GKG-KostVerz. über Gebühren im einstweiligen Rechtsschutz nicht nur eine Gebühr für das Berufungsverfahren geregelt ist, sondern auch eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren, und zwar in Höhe einer 1,5-Gebühr. Das FamGKG-KostVerz. enthält dagegen in Teil 1 Hauptabschnitt 4 keine spezielle Wertgebühr für die sofortige Beschwerde bei Zurückweisung eines Arrestantrags.
Stattdessen ist einerseits die verfahrenswertabhängige 2,0-Gebühr der Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. denkbar. Die Vorschrift befindet sich in Teil 1, Hauptabschnitt 4 ("Einstweiliger Rechtsschutz"), Abschnitt 2 ("Einstweilige Anordnung in den übrigen Familienstreitsachen und Arrest"), Unterabschnitt 2 ("Beschwerde gegen die Endentscheidung") FamGKG-KostVerz. Die Gebühr fällt für das Verfahren im Allgemeinen an. Denkbar ist andererseits, dass die Gebühr Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. in Höhe des Festbetrages von 50,00 EUR entsteht. Die Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. befindet sich im...