1. Das LG hat zu Recht entschieden, dass es dem Zedenten gem. § 242 BGB verwehrt ist, unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung eine gesetzliche Vergütung zu fordern, die über dem in der Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Betrag von insgesamt 30.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer liegt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Abzüglich der vom Beklagten geleisteten Vorschusszahlung von 23.800,00 EUR verbleibt damit eine restliche Honorarforderung des Zedenten von 11.900,00 EUR (35.700,00 EUR ./. 23.800,00 EUR).
In der Rspr. ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er unter Berufung auf das anwaltliche Gebührenrecht nachträglich Gebühren geltend macht, auf die er ursprünglich durch Abschluss einer gegen eben dieses Gebührenrecht verstoßenden und daher unwirksamen Vergütungsvereinbarung verzichtet hat. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass es vorliegend der Beklagte gewesen sei, der aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation um Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gebeten habe, und dass der Zedent ihm entgegen gekommen sei, ist dies unerheblich. Es ist ausschließlich Sache des insoweit fachkundigen Rechtsanwalts, beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auf die Einhaltung des anwaltlichen Gebühren- und Standesrechts zu achten. Der Mandant muss sich auf die vom Anwalt vorgeschlagene Honorarregelung verlassen und seine wirtschaftlichen Dispositionen hierauf einrichten können; er ist in seinem Vertrauen, dass für die Tätigkeit des Anwalts keine höheren Gebühren anfallen als vereinbart, schutzwürdig (vgl. BGHZ 18, 340; BGH MDR 1976, 1001; NJW 1980, 2407; OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536; zustimmend Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. 2007, Teil 2 Rn 15, 22; Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 5. Aufl. 2012, § 4b Rn 3 ff.; AnwK-RVG/Onderka, 6. Aufl. 2012, § 4b Rn 10; Vogeler, JA 2011, 321). Dem Gesetzgeber war diese Rspr. bei Erlass von § 4b RVG ausweislich der Gesetzesbegründung bekannt; er hat keinen Anlass gesehen, hieran etwas zu ändern (vgl. BT-Drs. 16/8384, S. 12).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deswegen, weil es hier der Beklagte war, der sich zuerst auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen hat. Allein dieser Umstand lässt die vorgenannten Gründe, die die Abrechnung einer über die getroffene Vereinbarung hinausgehenden gesetzlichen Vergütung als treuwidrig erscheinen lassen, nicht entfallen. Eine Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Mandant arglistig gehandelt hat, etwa durch falsche Angaben veranlasst hat, dass ein Erfolgshonorar trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 RVG vereinbart worden ist (Mayer/Kroiß/Teubel, § 4b Rn 6; AnwK-RVG/Onderka, § 4b Rn 13); hierfür bestehen vorliegend auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte.
2. Die Begrenzung der dem Zedenten zustehenden Vergütung durch den in der Vergütungsvereinbarung vereinbarten Höchstbetrag von 30.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer umfasst, wie das LG ebenfalls zutreffend entschieden hat, auch die gerichtliche Tätigkeit des Zedenten. Der Zedent hat bei seiner Vernehmung ausdrücklich angegeben, dass er mit dem Beklagten mündlich vereinbart habe, dass diese Vergütung, die sich zunächst ausschließlich auf die außergerichtliche Tätigkeit bezogen hatte, nunmehr auch die erste Instanz eines Klageverfahrens abgelten sollte. Soweit sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung darauf berufen hat, diese Aussage dürfe vom Gericht nicht beachtet werden, da es sich "nur" um die Aussage eines Zeugen handele, von den Parteien aber so nicht vorgetragen worden sei, ist dies unzutreffend. Der Beklagte hat sich die Einlassung des Zeugen in seinem nachgelassenen Beweis würdigenden Schriftsatz und wiederholend auch in seiner Berufungserwiderung ausdrücklich zu eigen gemacht; die Klägerin hat diesen Vortrag des Beklagten nicht bestritten.
3. Das LG hat auch zutreffend angenommen, dass der von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Honoraranspruch teilweise durch die vom Beklagten vorgenommene Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Inanspruchnahme in ungerechtfertigter Höhe untergegangen ist; lediglich die Höhe des dem Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruchs hat das LG geringfügig zu hoch angesetzt.
a) In der Rspr. ist anerkannt, dass eine unberechtigte außergerichtliche Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch begründen kann (BGH NJW 2009, 1262; NJW 2008, 1147; NJW 2007, 1458; NJW-RR 2005, 315). Das LG hat einen solchen Anspruch des Beklagten hier zutreffend auf § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2009, 1262) gestützt. Zwar ist es im Grundsatz zutreffend, dass allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht, noch keine Sonderverbindung i.S.v. § 241 BGB entsteht (BGH NJW 2007, 1458 m. w. Nachw.). Die Kläg...