Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2010 Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerermäßigend zu berücksichtigen sind.
Die Ehe der Klägerin wurde durch Urteil des FamG in 2010 geschieden. Gleichzeitig wurden im Urteil Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs zugunsten der Klägerin begründet. Mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom gleichen Tag wurde der Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt geregelt. Die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Am 18.3.2010 erstellte die Prozessvertreterin der Klägerin in der Familiensache die Endabrechnung, die sich auf noch zu zahlende Anwalts- und Gerichtskosten von 8.195,13 EUR belief und von der Klägerin mit Wertstellung zum 15.4.2010 per Banküberweisung bezahlt wurde.
In der Einkommensteuererklärung für 2010 machte die Klägerin u.a. Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 8.195,00 EUR geltend. Der Beklagte verweigerte im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 10.2.2012 die steuerliche Berücksichtigung. In den Erläuterungen des Steuerbescheids heißt es dazu auszugsweise:
"Als außergewöhnliche Belastungen können Prozesskosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich angesetzt werden. Aufwendungen für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens und Unterhaltsansprüche(n) sind nicht abzugsfähig. Aus den von Ihnen eingereichten Unterlagen ist eine Trennung der Aufwendungen nicht möglich."
Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe die Prozesskosten entgegen dem Urt. d. BFH v. 12.5.2011 (VI R 42/10 – BStBl – II 2011, 1015) nicht anerkannt. Sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren erwachsenen Kosten seien zwangsläufig entstanden. Ihre Rechtsverteidigung sei nicht mutwillig gewesen und habe von Anfang an Aussicht auf Erfolg gehabt.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.6.2012 den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 10.2.2012 durch Ansatz von 8.195,00 EUR für Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu ändern.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor:
Prozesskosten seien grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (Schreiben des BMF v. 20.12.2011 – IV C 4-S 2284, BStBl I 2011, 1286).
Die Klage hatte Erfolg