Das AG hat die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV abgesetzt mit der Begründung, dass nach Verfahrenstrennung in der Hauptverhandlung insoweit keine Hauptverhandlung mehr stattgefunden habe, sondern lediglich unmittelbar die Verfahrenseinstellung erfolgt sei. Hier gilt indes der Grundsatz, dass es sich bis zur Verfahrenstrennung gebührenrechtlich um eine Angelegenheit handelt, danach um verschiedene Angelegenheiten (Rn 20 zu Vorbem. 4 VV). Insoweit leben die bis dahin durch Verbindung ("zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung", vgl. ausdrücklich die Verbindungsbeschlüsse) verschmolzenen Verfahren als gesonderte Verfahren wieder auf.
Der Rechtsanwalt verdient in einem Verfahren bereits die Terminsgebühr, wenn ein (gerichtlicher) Termin stattgefunden hat, an dem er teilgenommen hat. Dabei ist grundsätzlich ausreichend, wenn der Rechtsanwalt anwesend ist. Er muss im Termin keine besonderen Tätigkeiten erbracht haben (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. Rn 26 zu Vorbem. 4 VV). Deshalb hat der Verteidiger in diesem Verfahren nach Abtrennung von dem führenden Verfahren die Terminsgebühr in allen verbunden gewesenen Verfahren verdient, denn sie sind "jeweils" von dem führenden Verfahren abgetrennt und sonach (gesondert) eingestellt worden. Zumindest bis zur Verfahrenseinstellung ist über die Verfahrenseinstellung auch Hauptverhandlung geführt worden, denn die Verfahrenseinstellung ist innerhalb und nicht außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt.
Allerdings ist diese Terminsgebühr bei dieser Konstellation nur in Höhe der Mindestgebühr nach Nr. 5110 VV von 30,00 EUR ausgelöst. Denn weitergehende Prozesshandlungen als die unmittelbar darauf folgende Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG waren damit nicht verknüpft.
Der Verteidiger kann deshalb nach allem in diesem Verfahren an Gebühren und Auslagen beanspruchen:
Grundgebühr in Bußgeldsachen, Nr. 5100 VV |
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50,00 EUR |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Verwaltungsbehörde, Nr. 5103 VV |
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70,00 EUR |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor AG, Nr. 5109 VV |
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70,00 EUR |
Terminsgebühr im Verfahren vor AG, Nr. 5110 VV |
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30,00 EUR |
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme netto |
240,00 EUR |
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19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV |
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45,60 EUR |
Zwischensumme brutto |
285,60 EUR |
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Abzüglich gem. KfB gezahlter |
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249,90 EUR |
noch zu zahlen |
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35,70 EUR |