Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten; zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesache Zugewinnausgleich rechtshängig. Am 9.12.2011 beantragte der Antragsteller (Ehemann) beim FamG den Erlass eines dinglichen Arrestes in das Vermögen der Antragsgegnerin (Ehefrau) zur Sicherung eines zukünftigen Anspruches auf Zugewinnausgleich in Höhe von 800.000,00 EUR.
Das FamG wies mit Beschl. v. selben Tage diesen Antrag ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der Antragsgegnerin zurück. Diese Zurückweisung begründete es damit, dass der Antragsteller jedenfalls einen Arrestgrund nicht dargetan habe.
Gegen diesen zurückweisenden Beschluss legte der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein.
Der Senat änderte mit Beschl. v. 6.1.2012 (10 UF 334/11) auf die sofortige Beschwerde und ohne mündliche Verhandlung den amtsgerichtlichen Beschluss und ordnete zur Sicherung einer zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung des Antragstellers in Höhe von 800.000 EUR den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin an.
Gegen diesen Senatsbeschluss legte die Antragsgegnerin form- und fristgerecht beim FamG Widerspruch ein und beantragte, den Beschluss nach mündlicher Verhandlung zu ändern und den Arrestantrag abzuweisen.
Das FamG hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschl. v. 9.3.2012 den Arrestbeschluss des Senates bestätigt.
Gegen diesen Bestätigungsbeschluss legte daraufhin die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde ein, mit der sie ihr Ziel der Abweisung des Arrestantrages weiterverfolgte.
Im Rahmen der vor dem Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung schlossen die Eheleute zunächst einen Zwischenvergleich und vereinbarten zugleich die Durchführung eines umfassenden Mediationsverfahrens. Nachdem im Mediationsverfahren Teile der Gesamtauseinandersetzung – darunter allerdings nicht die Folgesache Zugewinnausgleich sowie der hier gegenständliche Arrestanspruch – erledigt werden konnten, wurde das Beschwerdeverfahren formell fortgesetzt und durch Senatsbeschluss (10 UF 61/12) das Zustandekommen eines zwischen den Eheleuten auf Vorschlag des Senates geschlossenen abschließenden Vergleichs hinsichtlich des Arrestes zur Sicherung der Zugewinnausgleichsansprüche des Ehemannes festgestellt. In diesem Vergleich vereinbarten die Eheleute u.a. auch eine Kostenregelung; danach tragen von den Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sowie der beiden Beschwerdeverfahren vor dem Senat die Ehefrau 5/8 und der Ehemann 3/8.
Mit einer ersten Schlusskostenrechnung v. 23.1.2012 hatte die Geschäftsstelle des OLG für das Beschwerdeverfahren 10 UF 334/11 der Antragsgegnerin Kosten in Höhe von 3.512,00 EUR aufgegeben. Diese ist nach dem Vergleich vom 28.1.2013 durch die berichtigte Schlusskostenrechnung vom 6.2.2013 ersetzt worden; darin sind der Antragsgegnerin Gerichtskosten in Höhe von (5/8 x 3.512,00 EUR =) 2.195,00 EUR aufgegeben worden. Die Gesamtkosten von 3.512,00 EUR haben die insoweit tätigen Kostenbeamten jeweils entsprechend der Wertfestsetzung mit 260.000,00 EUR durch Ansatz von 2,0-Gerichtsgebühren gem. Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. ermittelt.
Bereits gegen den Kostenansatz in der Schlusskostenrechnung vom 23.1.2012 hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9.2.2012 Erinnerung eingelegt. Ihre Erinnerung hat sie mit Schriftsatz vom 14.2. auch gegen den Kostenansatz in der berichtigten Schlusskostenrechnung vom 6.2.2013 erweiternd aufrechterhalten. Dabei vertritt sie die Auffassung, dass sich das Verfahren angesichts des Vergleichs vom 28.1.2013 "ohne Endentscheidung" erledigt habe, so dass gem. Nr. 1424 FamGKG-KostVerz. eine Ermäßigung auf 1,0-Gerichtsgebühren zu berücksichtigen sei. Weiter hat sie die Auffassung vertreten, schon im ersten Beschwerdeverfahren sei – da es sich um ein Beschwerdeverfahren gem. § 58 FamFG gehandelt habe – eine mündliche Verhandlung vor dem Senat obligatorisch gewesen, so dass bei richtiger Sachbehandlung bereits damals der – dann im zweiten Beschwerdeverfahren tatsächlich zustande gekommene – Vergleich geschlossen worden wäre. Hilfsweise macht sie geltend, dass bei Auslegung des Rechtsbehelfs gegen die Beschlusszurückweisung des Arrestantrages als sofortiger Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Gebühr nach Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. nicht anzusetzen wäre.
Der Erinnerung ist durch den Kostenbeamten in Übereinstimmung mit der eingeholten Stellungnahme des Bezirksrevisors beim OLG nicht abgeholfen und sie ist dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden. Der gem. § 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG originär berufene Einzelrichter hat gem. S. 2 der Vorschrift das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.