I. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 15.4.2013, mit der die Verwerfung der Beschwerde beantragt wird, den Verfahrensstand wie folgt zusammengefasst:
"Unter dem Aktenzeichen ... hat die Staatsanwaltschaft K. Anklage gegen G. F. zum LG K. wegen eines Tötungsdeliktes zum Nachteil des N. D. erhoben. Mit dessen Verteidigern abgesprochene Termine für die Hauptverhandlung sind auf den 22., 23. und 27.5. sowie 3., 5., 13., 17., 19. und 27.6.2013 bestimmt. Als Nebenkläger zugelassen worden sind der Bruder und der Vater des Getöteten, wobei dem Bruder bereits im Ermittlungsverfahren Rechtsanwalt G. als Beistand bestellt und dieser auch dem Vater unter Ablehnung von dessen Antrag auf Bestellung eines anderen Rechtsanwalts beigeordnet worden ist. Bei den mit Beschluss der Kammer vom 2.4.2013 als weitere Nebenkläger zugelassenen Beschwerdeführern ... handelt es sich um die am 18.5.2004 und 13.2.2012 geborenen und durch ihre Mutter vertretenen Kinder des Getöteten."
Mit Beschl. v. 2.4.2013 hat die Vorsitzende der 11. großen Strafkammer beiden Beschwerdeführern ebenfalls Rechtsanwalt G. als Beistand bestellt und zugleich den Beiordnungsantrag von Rechtsanwältin B. abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die von Rechtsanwältin B. namens und mit Vollmacht der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Nebenkläger eingelegte Beschwerde vom 4.4.2013, die mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 8.4.2013 begründet worden ist und mit der die Bestellung von Rechtsanwalt G. anstelle des gewählten Beistandes angegriffen wird. Die Beschwerde beanstandet, das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den minderjährigen Nebenklägern, ihrer gesetzlichen Vertreterin und Rechtsanwältin B. sei ebenso wenig berücksichtigt worden wie die Tatsache, dass die Familie des Getöteten seit Jahren keinerlei Kontakt zu den Kindern, ihrer Mutter und dem Getöteten selbst gepflegt habe, sodass die Nebenkläger nicht durch den Anwalt der Familie vertreten werden möchten.
Dieser Beschwerde hat die Vorsitzende der 11. großen Strafkammer durch Beschl. v. 9.4.2013 nicht abgeholfen. Zu dieser Nichtabhilfeentscheidung haben die Beschwerdeführer mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 10.4.2013 Stellung genommen.
Darauf nimmt der Senat Bezug.
II. Die Beschwerde, gegen deren Zulässigkeit Bedenken nicht bestehen, weil die Entscheidung über die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO nach allgemeinen Grundsätzen angefochten werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 285) und die wie prozessual erforderlich durch die sorgeberechtigte Mutter der minderjährigen Nebenkläger für diese eingelegt worden ist (vgl. dazu SenE v. 22.2.2013 – 2 Ws 100/13), ist begründet.
Die – privilegierte – Nebenklageberechtigung der Kinder nach §§ 397a Abs. 1 S. 1, 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StPO steht außer Frage, auch liegen die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 S. 2 StPO für die Bestellung eines Opferanwalts ersichtlich vor.
Für die Bestellung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger gilt gem. § 397a Abs. 3 S. 2 StPO die Bestimmung des § 142 Abs. 1 StPO entsprechend. Danach besteht ein Rechtsanspruch auf Beiordnung des gewünschten Rechtsanwalts zwar nicht, jedoch ist der vom Nebenkläger (hier bereits im Antrag auf Zulassung der Nebenklage) bezeichnete Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Die angefochtene Entscheidung geht insoweit unzutreffend davon aus, der Nebenkläger müsse sachliche Gründe für die Beiordnung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts nennen.
Unabhängig hiervon ist der Wunsch der gesetzlichen Vertreterin der Nebenkläger nachvollziehbar damit begründet worden, es bestehe zu den beiden weiteren Nebenklägern nicht nur kein persönlicher Kontakt, sondern ein gespanntes Verhältnis, während zu Rechtsanwältin B. ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Wichtige Gründe können dem nicht entgegengesetzt werden.
Es mag (vgl. zu einem solchen Fall OLG Hamburg, Beschl. v. 17.12.2012 – 2 Ws 175/12) Fälle geben, in denen bei gleichgerichteten Interessen mehrerer Nebenkläger eine sog. Gruppenvertretung naheliegt und zumutbar ist und daher das berechtigte Interesse für eine Einzelvertretung näher dargelegt werden muß. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht.
Nach dem Sachverhalt liegt keine "sinnentleerte" Vertretung vor, wenn die Interessen der beiden minderjährigen Nebenkläger durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten werden als die Interessen des Bruders und des Vaters des Tatopfers. Ein vom OLG Hamburg in der zitierten Entscheidung geprüftes und dort verneintes berechtigtes Interesse an einer Einzelvertretung steht vorliegend ebenfalls nicht in Frage, da Rechtsanwältin B. ebenso wie Rechtsanwalt G. jeweils zwei Nebenkläger vertreten würde.
Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten fiskalischen Erwägungen genügen – anders als im Fall des Wechsels eines Beistands, vgl. dazu Senat NStZ-RR 2010, 22 – bei der erstmaligen Beiordnung für sich genommen zur A...