1. Der Streitwert kann vom Beschwerdegericht niedriger festgesetzt werden als vom Arbeitsgericht. Bei der Wertfestsetzung gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG ist der Grundsatz der "reformatio in peius" nicht anzuwenden.
  2. Wird ein Antrag vom Arbeitsgericht abgetrennt, ist der Streitwert für diesen Antrag nicht im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen.

LAG Köln, Beschl. v. 19.11.2012 – 5 Ta 287/12

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