Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Beschluss des LG vom 14.11.2011 ist bereits deshalb fehlerhaft, weil nicht zugleich der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.8.2011 aufgehoben wurde und damit zwei insgesamt überschießende Kostentitel gegen die Klägerin geschaffen wurden.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten vom 15.9.2011 ist aber auch unbegründet.
Die Bevollmächtigten des Beklagten haben für diesen auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung einen eigenen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Dies war ungeachtet § 126 ZPO möglich, da die Kostenerstattungsansprüche der bedürftigen Partei aus den §§ 91 ff. ZPO und des beigeordneten Rechtsanwaltes nach § 126 ZPO nebeneinander stehen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 126 Rn 7, 9). Weder ist die Zustimmung des Rechtsanwaltes für einen solchen Antrag erforderlich, die allerdings mit der Antragstellung v. 27.6.2011 vorliegt, noch kann der Rechtsanwalt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten seines Mandanten ein Rechtsmittel einlegen (Senat v. 18.1.1982 – 14 W 26/82, JurBüro 1982, 775; Zöller a.a.O. Rn 7). Insoweit ist es dem Rechtsanwalt auch nicht gestattet, den Antrag in eigenen Namen zurückzunehmen.
Ungeachtet dessen war eine Rücknahme des Antrages vom 27.6.2011 aber auch nicht mehr möglich, weil die Forderung mit dem Beschl. des LG vom 31.8.2011 bereits festgesetzt wurde und die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag die Aufrechnung mit der ihr gegen den Beklagten zustehenden Forderung erklärt hat bzw. die Forderung durch Zahlung ausgeglichen wurde. Die Kostenforderung des Beklagten ist damit erloschen.
§ 126 Abs. 2 S. 1 ZPO steht der Aufrechnung vorliegend nicht entgegen. Der Senat hat bereits entschieden (v. 1.6.1988 – 14 W 288/88, AnwBl 1990, 56; offen gelassen OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 468), dass ein zeitweiliger Verzicht auf die Verstrickung nach § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO durch den Rechtsanwalt anzunehmen ist, wenn und solange die Partei mit Einverständnis des Rechtsanwalts die Rechtsanwaltsgebühren in eigenem Namen beitreibt, also einen entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag stellt. Nach der h.M. muss der Rechtsanwalt jedenfalls dann eine Erfüllung gegenüber der Partei gegen sich gelten lassen, wenn die Partei einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt hat (BGH FamRZ 2007, 710; BGH NJW 1994, 3292 m.w.Nachw. [= AGS 1995, 28]; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717; KG KGR 2004, 556; 2003, 245; Zöller/Philippi, 29. Aufl., Rn 17 zu § 126 ZPO m.w.Nachw.). Dem Kostenschuldner muss es erlaubt sein, an den Gegner zu zahlen bzw. ihm gegenüber aufzurechnen, wenn ein vollstreckbarer Titel gegen ihn vorhanden ist. Dies ist der Fall gewesen.
Der vom Rechtspfleger zitierte Beschluss des Senates v. 11.10.1995, 14 W 600/95 = Rpfleger 1996, 252 steht ebenso wenig in Zusammenhang mit den vorstehenden Streitfragen und ist nicht einschlägig wie der Beschluss des Senates vom 3.9.2010 – 14 W 491/10. In beiden Verfahren war bereits eine Entscheidung zugunsten des Rechtsanwaltes nach § 126 ZPO ergangen, ohne dass eine Kostenfestsetzung zugunsten der Partei erfolgt war.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz