ZPO § 269 Abs. 3
Leitsatz
Die Kostentragungsregel des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG ist bei Rücknahme eines Stufenantrages in einer Güterrechtssache nicht analog anwendbar.
OLG Bamberg, Beschl. v. 10.8.2012 – 2 WF 151/12
1 Sachverhalt
Der Antragsteller hatte einen Stufenantrag gegen die Antragsgegnerin eingereicht auf Auskunft über den Bestand ihres Anfangs- und Endvermögens, auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe. Im Verlauf des Verfahrens ergab sich nach Auskunftserteilung, dass kein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin besteht. Der Antragsteller nahm daraufhin seinen Antrag zurück.
Daraufhin erlegte das FamG dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf und führte aus, die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Der Antragsteller habe seinen Antrag zurückgenommen, sodass er die mangelnde Erfolgsaussicht seines Zahlungsantrages einräume. Die Regelung des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG greife vorliegend nicht ein, da sie einzig Unterhaltsansprüche betreffe. Auch könne allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zunächst außergerichtlich einer Auskunftspflicht möglicherweise nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, eine Kostentragungspflicht hinsichtlich des gestellten Stufenantrags nicht rechtfertigen. Dies sei nach Ansicht des Gerichts allein bei einem etwaigen isolierten Auskunftsantrag zu berücksichtigen gewesen, könne aber nicht dazu führen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Dagegen hat legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des FamG aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Zur Begründung trägt er vor, es entspreche der Billigkeit, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Selbst wenn § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG nur auf Unterhaltsverfahren anwendbar sei, müsse der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch für Stufenklagen in güterrechtlichen Verfahren sinngemäß angewandt werden. Die Antragsgegnerin habe durch ihre unterlassene Auskunft Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben, sodass ihr gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Kosten aufzuerlegen seien.
Das FamG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
2 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu treffen. Gegen diese Entscheidung ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 567-572 ZPO statthaft. Die Vorschriften des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 ZPO enthalten gegenüber § 58 Abs. 1 Hs. 1 FamFG eine anderweitige Regelung i.S.d. § 58 Abs. 1 Hs. 2 FamFG.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.
Das AG hat dem Antragsteller zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die vom AG zur Begründung angeführten Vorschriften der §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG sind hier allerdings nicht anwendbar, da es sich hier um eine Familienstreitsache gem. § 112 Nr. 2 FamFG (Güterrechtssache) handelt. Bei Familienstreitsachen sind gem. § 113 Abs. 1 FamFG die §§ 76 - 96 FamFG, somit auch die §§ 83, 81 FamFG nicht anwendbar. Auf die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen finden aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG grundsätzlich die Vorschriften der ZPO Anwendung, es sei denn, in den Vorschriften des FamFG sind Sonderregelungen bezüglich der Kosten enthalten.
Nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO waren dem Antragsteller, der den Antrag zurückgenommen hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entgegen der Argumentation der Beschwerde ist die Unterhaltssachen betreffende Sondervorschrift des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG auf den vorliegenden Fall nicht analog anwendbar.
Nach § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG hat das Gericht in Unterhaltssachen bei der Kostenentscheidung insbesondere den Umstand zu berücksichtigen, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand.
Die Vorschrift des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG ist auf die parallele Fallgestaltung in einer Güterrechtssache nach h.M. nicht analog anwendbar (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 243 FamFG Rn 3 am Ende; Haußleiter, FamFG, § 243 Rn 11). Die Kostenentscheidung in Zugewinnausgleichssachen ergeht aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Ein billiges Ermessen, im Rahmen dessen der Umstand, dass der Zugewinnausgleichsschuldner seiner nach §§ 242, 1379 BGB bestehenden Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, berücksichtigt werden könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen (Haußleiter, a.a.O.).
Der abweichenden Ansicht des AG Darmstadt (FamRZ 2007, 1349, die noch zu § 93d ZPO a.F. ergangen ist) schließt sich der Senat nicht an. Hätte der Gesetzgeber des FamFG gewollt, dass es in Zugewinnausgleichssachen eine dem § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG entspr...