1. Im Prozess wegen Baumängeln darf der Bauherr sich darauf beschränken, die Mangelsymptome zu beschreiben. Da eine Ursachenforschung entbehrlich ist, sind hierfür verauslagte Privatgutachterkosten nicht erstattungsfähig.
  2. Auch die von der Gegenseite beantragte Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens erfordert nicht die Beauftragung eines Privatgutachters zur Entkräftung der Einwände gegen das schriftliche Gutachten des Gerichtssachverständigen.
  3. Sammlung, Ordnung und Aufbereitung des entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs sind Aufgabe des Anwalts, die mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten ist. Überträgt der Anwalt diese Aufgabe ganz oder teilweise einem Privatsachverständigen, handelt es sich bei den dadurch verursachten Kosten nicht um notwendigen Prozessaufwand.

OLG Koblenz, Beschl. v. 3.2.2012 – 14 W 72/12

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