Beim vorläufigen Insolvenzverwalter ist Berechnungsgrundlage für die Vergütung das Vermögen, das er zum Zeitpunkt der Beendigung seines Amts gesichert und verwaltetet hat. Nach § 11 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter "in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV." Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalter erfordert daher zunächst eine fiktive Berechnung der endgültigen Verwaltervergütung (anhand der gegebenen Masse des vorläufigen Verfahrens), welche dann prozentual (Regelfall ¼) zur Vergütung des vorläufigen Verwalters führt. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt daher "üblicherweise" ¼ der Vergütung des Insolvenzverwalters. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ebenfalls zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Verwalters verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Verwalter geltenden Vorschriften in §§ 1 bis 9 InsVV. Da die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters also einen Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung beträgt, ist zunächst die fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln. Diese errechnet sich aus der verwalteten Insolvenzmasse im Einzelnen – im Regelfall – wie folgt (§ 2 Abs. 1 InsVV):
1. |
von den ersten 25.000,00 EUR der Insolvenzmasse |
40 vom Hundert |
2. |
von dem Mehrbetrag bis zu 50.000,00 EUR |
25 vom Hundert |
3. |
von dem Mehrbetrag bis zu 250.000,00 EUR |
7 vom Hundert |
4. |
von dem Mehrbetrag bis zu 500.000,00 EUR |
3 vom Hundert |
5. |
von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000,00 EUR |
2 vom Hundert |
6. |
von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000,00 EUR |
1 vom Hundert |
7. |
von dem darüber hinausgehenden Betrag |
0,5 vom Hundert |
Das Ergebnis liefert sodann die fiktive Insolvenzverwaltervergütung für den "Normalfall." Aus diesem fiktiven Regelsatz wird sodann – für den Regelfall der vorläufigen Verwaltung wiederum – der sog. Regelbruchteil berechnet. Bei einem "Normalfall" der vorläufigen Verwaltung ist daher ein Ansatz von 25 % der fiktiven Verwaltervergütung anzusetzen, vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV. Der Normalfall ist gekennzeichnet durch eine Inbesitznahme, Sicherung und Pflege der Masse, die Inventarisierung der Vermögensgegenstände und die Prüfung der Massedeckung. Als quantitative Kriterien des Normalfalls wird ein Umsatz des Unternehmens von bis zu 1,5 Mio. EUR, eine Dauer des vorläufigen Verfahrens zwischen 8 und 10 Wochen, weniger als 20 Arbeitnehmer, nur eine Betriebsstätte und Forderungen gegen bis zu 100 Schuldner angenommen. Die Formulierung "Regelfall" lässt erkennen, dass sowohl Zu- als auch Abschläge denkbar sind. Zu- und Abschlagsfaktoren sollen an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden. Allgemeine Aussagen dazu finden sich im weiteren Verlauf der Abhandlung. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind jedenfalls Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen. Bei Zuschlägen ist zu beachten, dass diese unmittelbar in identischer Höhe dem vorläufigen Verwalter anfallen und daher in gleicher Höhe (und nicht etwa prozentual) auf seinen Bruchteil hinzuzurechnen sind. Ein Zuschlag zur Regelvergütung ist also immer dann gerechtfertigt, wenn bei Verfahrensabwicklung eine erhebliche Mehrbelastung zu bewirken war. Wann eine solche erhebliche Mehrbelastung angenommen werden kann und in welcher Höhe dann ein Zuschlag zu erfolgen hat, wird in der Lit. allerdings unterschiedlich betrachtet (s.u.). Diese Frage kann daher nicht allgemeingültig beantwortet werden, sondern hängt stets vom Einzelfall ab. Darüber hinaus enthält § 2 Abs. 2 InsVV eine sog. Mindestvergütung, die sofern die nach Abs. 1 InsVV errechnete Vergütung darunter verbleibt mindestens dem Verwalter zustehen soll. Haben danach in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000,00 EUR betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150,00 EUR. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100,00 EUR. Die so errechnete Mindestvergütung gilt auch für die vorläufige Verwaltervergütung. Eine Kürzung – wie bei der Staffelvergütung – findet bei der Mindestvergütung nicht statt. Der vorläufige Insolvenzverwalter eines masselosen Verfahrens erhält daher die volle Mindestvergütung und nicht etwa nur den Regelbruchteil von 25 %.