Für den Fall, dass die Tätigkeit der Verwalter den sog. Normalfall in einem oder in mehreren Punkten übersteigt, kann über § 3 InsVV ein Zuschlag zu gewähren sein. An dieser Stelle sollen nur einige Punkte kurz angesprochen werden, die regelmäßig vorkommen.
a) Betriebsfortführung
Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Für eine Betriebsfortführung sehen Lit. und Rspr. bei einem Betrieb entsprechender Größenordnung Zuschläge von 10 % bis 125 % vor. Dabei ist nicht alleine auf die Betriebsfortführung an sich, sondern auch auf die Größe des Unternehmens (kleines, mittelständisches, Konzern) abzustellen, sondern auch auf die Dauer (2 Wochen, 3 Monate, 3-6 Monate, 1 Jahr etc). Je nach Fallkonstellation und anhand der hierzu ergangenen Rspr. ist der Zuschlagsfaktor angemessen zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass nach § 3 Abs. 1b InsVV für die Betriebsfortführung ein Zuschlag aber nur dann anzusetzen ist, wenn die Insolvenzmasse nicht durch die Überschüsse der Betriebsfortführung entsprechend erhöht wurde, denn hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt und hieraus einen Überschuss erwirtschaftet, so erhöht der Fortführungsüberschuss nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b) InsVV bereits die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung des Verwalters. Der BGH hat hiernach entschieden, dass nur dann "ausgleichender" Zuschlag zu gewähren ist, wenn die durch die Massemehrung errechnete Vergütung hinter derjenigen zurückbleibe, die ohne Massemehrung, aber mit Zuschlägen festgesetzt worden wäre. Insoweit muss eine (fiktive) Vergleichsberechnung stattfinden, die sowohl im Verfahren selbst, als auch für die Vergütung des vorläufigen Verwalters gilt. Ist die Masse durch die Betriebsfortführung hingegen nicht oder nicht entsprechend größer geworden, so verdient der Verwalter regelmäßig einen Zuschlag.
b) Sanierungsbemühungen
Wird der (vorläufige) Insolvenzverwalter im Rahmen der Sanierungsbemühung über Gebühr tätig, sieht die Lit. und Rspr. bei entsprechender Größenordnung des schuldnerischen Unternehmens Zuschläge für Sanierungsbemühungen von 25 % bis 100 % vor. Die hier – je nach Einzelfall – nach Art, Aufwand, Umfang, Bedeutung und Haftungsrisiko zugestandenen Zuschläge sind nicht erfolgsabhängig, sondern alleine tätigkeitsbezogen zu berücksichtigen, so dass auch erfolglose Sanierungsbemühungen einen Zuschlag rechtfertigen.
c) Vorfinanzierung Insolvenzgeld
Für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld (Haftungsrisiko!) wird dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter in einem Betrieb entsprechender Größenordnung ein Zuschlag von 5 % bis 50 % auf die Regelvergütung gewährt. Auch hierbei ist auf den Umfang und bspw. das Haftungsrisiko mit abzustellen. Es macht daher einen Unterschied, ob bei kleineren Firmen nur wegen weniger Arbeitnehmer das Insolvenzgeld vorfinanziert wird oder ob dies bei größeren Firmen (ab 100 Mitarbeiter) geschehen muss. Kommen Verhandlungen mit Sozialversicherungsträgern oder Sanierungsbemühungen hinzu und sind bswp. weitere arbeitsrechtliche Schritte – wie Kündigungen – vorzubereiten, wird man einen entsprechend höheren Zuschlagsfaktor bemessen können. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes kann daher einen Vergütungszuschlag rechtfertigen. Der Zuschlag ist jedoch davon abhängig, dass mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind. Unterhalb dieser Schwelle ist die zusätzliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters unerheblich und mit der Regelvergütung abgegolten.
d) Aus- und Absonderungsrechte
Eine erhebliche (in der Regel anzunehmen ab 10 "Rechten") Mehrbelastung mit Aus- und Absonderungsrechten kann ebenfalls zu Zuschlagsfaktoren führen. Dies setzt voraus, dass ein Mehraufwand vorliegt, der ansonsten nicht abgegolten wird oder – beim vorläufigen Verwalter – durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage nicht angemessen abgegolten worden ist.
e) Mehrere Betriebsstätten
Gerade in größeren Insolvenzverfahren kann es vorkommen, dass ein Unternehmen nicht nur einen Standort, sondern mehrere Betriebsstätten unterhält. Dies erfordert einen größer...