Bei der Vergütung des Verwalters, des vorläufigen Verwalters (und sehr selten: bei Treuhändern, s.o.) sind Abweichungen vom "Normalfall" mittels Zu- oder Abschlagsfaktoren zu berücksichtigen (s.o.) Beispiele liefert § 3 InsVV (für den vorläufigen Verwalter, § 11 InsVV), der Zu- und Abschläge regelt. Durch die Formulierung "insbesondere" ist gekennzeichnet, dass die dortige Aufzählung nicht abschließender Natur ist. Die Bemessung der Zu- und Abschläge ist vom die Vergütung festsetzenden Rechtspfleger so vorzunehmen, dass eine angemessene Vergütung gewährt wird. Eine isolierte Betrachtung von Zuschlägen gegenüber Abschlagsfaktoren scheidet aus. Die Behandlung von Zu- und Abschlägen folgt wegen des einheitlichen Regelungssystems stattdessen einheitlichen Grundsätzen. In Betracht kommende Abschlagstatbestände sind einzeln in gleicher Weise zu prüfen wie in Betracht kommende Zuschlagstatbestände. Bestehen konkrete, über das Normale hinausgehende Besonderheiten in Form von Erschwernissen, ist die Vergütung zu erhöhen. Bestehen konkrete, das Normalmaß unterschreitende Besonderheiten in Form von Erleichterungen, ist die Vergütung zu kürzen. Dabei bedarf es einer genauen Überprüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Tatbestände. Insbesondere sind vom Verwalter geltend gemachte Zuschlagstatbestände im Einzelnen zu beurteilen.
1. Abschläge
Abschläge sind recht selten. Sie kommen nur dann in Frage, wenn das Verfahren deutlich über dem Normalmaß zurückbleibt. Dies wird bei kleinen Verfahren mit recht kurzer Dauer ohne die sonst erkennbaren Normalkriterien (simpler Fall) der Fall sein. Abschläge können auch dann in Betracht kommen, wenn der Verwalter z.B. ureigenste Zuständigkeiten des Verwalters an Dritte delegiert, anstelle sie selbst auszuüben. Bei Veruntreuung kann zusätzlich ein Verwirkungstatbestand der Verwaltervergütung greifen.
2. Zuschläge
Für den Fall, dass die Tätigkeit der Verwalter den sog. Normalfall in einem oder in mehreren Punkten übersteigt, kann über § 3 InsVV ein Zuschlag zu gewähren sein. An dieser Stelle sollen nur einige Punkte kurz angesprochen werden, die regelmäßig vorkommen.
a) Betriebsfortführung
Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Für eine Betriebsfortführung sehen Lit. und Rspr. bei einem Betrieb entsprechender Größenordnung Zuschläge von 10 % bis 125 % vor. Dabei ist nicht alleine auf die Betriebsfortführung an sich, sondern auch auf die Größe des Unternehmens (kleines, mittelständisches, Konzern) abzustellen, sondern auch auf die Dauer (2 Wochen, 3 Monate, 3-6 Monate, 1 Jahr etc). Je nach Fallkonstellation und anhand der hierzu ergangenen Rspr. ist der Zuschlagsfaktor angemessen zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass nach § 3 Abs. 1b InsVV für die Betriebsfortführung ein Zuschlag aber nur dann anzusetzen ist, wenn die Insolvenzmasse nicht durch die Überschüsse der Betriebsfortführung entsprechend erhöht wurde, denn hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt und hieraus einen Überschuss erwirtschaftet, so erhöht der Fortführungsüberschuss nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b) InsVV bereits die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung des Verwalters. Der BGH hat hiernach entschieden, dass nur dann "ausgleichender" Zuschlag zu gewähren ist, wenn die durch die Massemehrung errechnete Vergütung hinter derjenigen zurückbleibe, die ohne Massemehrung, aber mit Zuschlägen festgesetzt worden wäre. Insoweit muss eine (fiktive) Vergleichsberechnung stattfinden, die sowohl im Verfahren selbst, als auch für die Vergütung des vorläufigen Verwalters gilt. Ist die Masse durch die Betriebsfortführung hingegen nicht oder nicht entsprechend größer geworden, so verdient der Verwalter regelmäßig einen Zuschlag.
b) Sanierungsbemühungen
Wird der (vorläufige) Insolvenzverwalter im Rahmen der Sanierungsbemühung über Gebühr tätig, sieht die Lit. und Rspr. bei entsprechender Größenordnung des schuldnerischen Unternehmens Zuschläge für Sanierungsbemühungen von 25 % bis 100 % vor. Die hier – je nach Einzelfall – nach Art, Aufwand, Umfang, Bedeutung und Haftungsrisiko zugestandenen Zuschläge sind nicht erfolgsabhängig, sondern alleine tätigkeitsbezogen zu berücksichtigen,...