Die Klage ist unbegründet, weil eine Vorschusszahlung nur bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangt werden kann und die Geltendmachung einer Vorschusszahlung nach Vertragsbeendigung nicht als Geltendmachung der abschließenden Vergütung ausgelegt werden kann.
1. Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gem. § 8 Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.
Bei einem Vorschuss handelt es sich um eine Vorauszahlung auf eine künftige Forderung. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach Eintritt der Abrechnungsreife über den vorgeschossenen Betrag schuldet der Auftraggeber bzw. Mandant bzw. Mieter keinen Vorschuss mehr, sondern den abschließend zu berechnenden Betrag. Dies liegt in der Natur des Vorschusses begründet und versteht sich sozusagen von selbst, ohne dass es dazu einer gesetzlichen Regelung bedarf, vgl. zum Beispiel MüKo zum BGB, 6. Aufl., § 669, Rn 8. In der Praxis relevant und damit Gegenstand verschiedener Gerichtsentscheidungen sind Vorauszahlungen auf Nebenkosten im Mietrecht. Dabei wird übereinstimmend vertreten, dass ein Anspruch auf rückständige Vorauszahlungen nach Eintritt der Abrechnungsreife nicht weiterverfolgt werden kann; rechnet der Vermieter danach pflichtwidrig nicht ab, ist die auf Vorauszahlung gerichtete Klage abzuweisen (vgl. nur Schmitt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 556 Rn 455 und Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. 2008, § 556 Rn 201). Für den Bereich des Vorschusses auf die Rechtsanwaltsvergütung lassen sich keine Gerichtsentscheidungen oder rechtswissenschaftliche Kommentare finden. Für einen ähnlichen Fall der gesetzlich normierten Vergütung, nämlich das Architektenhonorar, ist nach Koeble (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Aufl. 2012, § 15 HOAI, Rn 109) unter Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen grundsätzlich davon auszugehen, dass Abschlagszahlungen nur bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangt werden können. Die Klage sei auch nicht etwa zurzeit unbegründet, da eine Abschlagszahlung nachträglich niemals mehr begründet sein könne.
Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt Dr. Sch. eine Vorschussrechnung nach § § 9 RVG erteilt. Die darauf basierende Rechnung der Klägerin an die Beklagte ist nicht als Vorschussrechnung bezeichnet, sondern ihrem Anschein nach eine Berechnung nach § 10 RVG. Allerdings datiert sie vom Tag nach der Auftragserteilung durch die Beklagte, an dem weder der Auftrag erledigt noch die Angelegenheit beendet war. Das macht die Rechnung allerdings nicht unwirksam, es bedeutet vielmehr, dass der berechnete Betrag als Vorschuss gefordert wird (Geroldt/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, § 9, Rn 24). Das Mandat mit der Beklagten ist jedoch spätestens seit ihrem Widerruf vom 8.8.2011 beendet und hätte abschließend abgerechnet werden können. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage jedoch Zahlung eines Vorschusses, der jetzt nicht mehr verlangt werden kann.
2. Wenn nach Abschluss eines Mandats nur eine Vorschussrechnung vorliegt, genügt es für die Begründetheit einer Vergütungsklage des Rechtsanwalts nicht, diese im Prozess zur Berechnung nach § 10 RVG zu erklären.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es im Falle der Rechtsanwaltsvergütung nicht zulässig ist, die Geltendmachung eines Vorschusses nach Vertragsbeendigung als Geltendmachung der Vergütung nach § 10 RVG auszulegen (beim Architektenhonorar soll dies möglich sein, vergleiche Locher, Koeble, Frik, a.a.O., § 15 HOAI, Rn 109 unter Verweis auf OLG Köln ZfBR 1994, 20). Dies gilt auch, wenn es sich wie hier bei der Vorschussrechnung ihrem Inhalt nach um eine Berechnung nach § 10 RVG handelt und der Rechnungsgläubiger sich wie hier im Prozess darauf beruft, die streitgegenständliche Rechnung sei als Endabrechnung i.S.d. § 10 RVG zu verstehen. Andernfalls würde die Unterscheidung zwischen Vorschussrechnung und abschließender Vergütungsberechnung, die vom Gesetz gewollt ist, verschwinden. Im Ergebnis würde es dazu führen, dass das Erfordernis einer klarstellenden Abrechnung des Mandats nach dessen Beendigung entfiele. Das wäre z.B. schon deshalb schlecht, weil die Höhe des Gegenstandswerts und damit Höhe der Vergütung erst am Ende feststeht.
Selbst wenn die Vorschussrechnung hier als Berechnung nach § 10 RVG auszulegen wäre, bestünde kein Vergütungsanspruch der Klägerin, denn es fehlt eine von dem Rechtsanwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Berechnung. Die Rechnung ist zwar von einem Rechtsanwalt unterschrieben, jedoch in dessen Funktion als Vorstand der Klägerin. § 10 RVG verlangt indes, dass die Berechnung von dem beauftragten Rechtsanwalt selbst unterzeichnet wird. Hieran ändert auch § 49b Abs. 4 BRAO, der eine Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung regelt, nichts. Die Berechnung der Vergütung und damit die Entscheidungen, wie diese sich zusammensetzt, und die Ausübung des Ermessens zum Beispiel bei der Ermittlung des Gebührenrahmens, ble...