BGB § 1684 FamFG § 156 Abs. 2 RVG VV Nrn. 1000, 1003
Leitsatz
Eine Einigungsgebühr kann auch durch eine Zwischenvereinbarung über das Umgangsrecht ausgelöst werden, die eine abschließende Entscheidung des Gerichts nicht erspart.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.3.2014 – 6 WF 16/14
1 Sachverhalt
Im Verfahren über den Umgang mit dem gemeinsamen Kind hatten die Eltern im Termin zur mündlichen Verhandlung eine gerichtlich gebilligte Zwischenvereinbarung hinsichtlich der Regelung des Ferienumgangs geschlossen. Später hat das FamG dann eine umfassende Umgangsregelung durch Beschluss angeordnet.
Der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners rechnete daraufhin auch eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem vollen Gegenstandswert von 3.000,00 EUR ab und meldete diese schließlich nach § 11 RVG zur Festsetzung an. Das FamG lehnte die Festsetzung der Einigungsgebühr ab. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das OLG eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Gegenstandswert von 500,00 EUR festgesetzt. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren hat das OLG abgesehen und den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 224,91 EUR festgesetzt.
2 Aus den Gründen
1.1. Nach Nr. 1003, 1000 VV entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei ist der Begriff des Rechtsverhältnisses im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 397 m.w.Nachw.). Im Gegensatz zu § 23 BRAGO a.F. wird nicht mehr ein gegenseitiges Nachgeben i.S.d. § 779 BGB gefordert, sondern durch diese Gebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honoriert und dadurch ein Anreiz geschaffen werden, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 522; OLG Hamm a.a.O.).
Allgemein anerkannt ist, dass bereits eine Zwischeneinigung der Parteien eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV auslösen kann und also nicht erforderlich ist, dass die Parteien sich über den gesamten Streitstoff einigen (OLG Hamm a.a.O. m.w.Nachw.). Entscheidend ist stets, ob durch die Vereinbarung der Parteien eine endgültige oder wenigstens praktisch dauerhafte Regelung auch nur über einen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen wird. Dabei ist ergänzend auch auf den Sinn und Zweck der Einigungsgebühr abzustellen. Die zusätzliche Gebühr honoriert, dass der Rechtsanwalt mit der Einigung eine besondere Verantwortung übernimmt und er sein Haftungsrisiko erhöht. Die Entscheidung wird nicht dem Gericht überlassen, sondern er entscheidet selbst. Darüber hinaus dient die Einigungsgebühr der Entlastung des Gerichts und der Sicherung des Rechtsfriedens.
Die Frage, ob eine Einigungsgebühr auch ausgelöst wird, wenn das Umgangsrecht nur bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts in einer bestimmten Weise geregelt wird, ist umstritten. Teilweise wird eine Einigungsgebühr abgelehnt, wenn das Umgangsrecht nur bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts in einer bestimmten Weise geregelt wird (vgl. etwa OLG Brandenburg AGS 2003, 206 zu § 23 BRAGO a.F.; OLG Hamm JurBüro 2013, 242). Hierfür wird jedenfalls zur aktuellen Rechtslage angeführt, andernfalls könnten in derselben Sache mehrere Einigungsgebühren entstehen, wenn nach Ablauf des Geltungszeitraums der Vereinbarung eine erneute Regelung getroffen wird. Nach a.A. ist auch für Zwischenvereinbarungen eine Einigungsgebühr anzusetzen, wenn die vorübergehende Regelung auch zum Gegenstand eines gesonderten Antrags (auf einstweilige Anordnung) hätte gemacht werden können (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 1000 VV, Rn 167; OLG Oldenburg NJW 2013, 1613; im Ergebnis auch KG FamRZ 2004, 1736).
Der Senat schließt sich insofern der Auffassung an, dass auch bei nur teilweiser Regelung des Verfahrensgegenstands eine Einigungsgebühr anfallen kann. Zwar tritt in der Sache durch eine solche Regelung in Umgangssachen regelmäßig keine Entlastung des Gerichts ein, da eine Entscheidung in der Hauptsache nach wie vor zu ergehen hat. Auch eine besondere Risikoübernahme oder Verantwortung des Verfahrensbevollmächtigten ist nicht ersichtlich. Allerdings hätte die Frage der Ferienregelung ohne Weiteres zum Gegenstand eines gesonderten Antrags (einstweilige Anordnung) gemacht werden können, über den unabhängig von der Hauptsache hätte entschieden werden müssen. In diesem Fall erspart die Zwischenvereinbarung Gerichts- und Anwaltskosten für die Beteiligten und führt auch zu einer Entlastung des Gerichts.
Der Sorge, dass bei Festsetzung einer Einigungsgebühr für einen Zwischenvergleich in derselben Angelegenheit mehrere Vergleichsgebühren entstehen könnten, wenn nach Ablauf des Geltungszeitraumes der Vereinbarung eine erneute Regelung getroffen wird, kann durch eine angemessene Festsetzung des Verfahrenswerts für die Teilvereinbarung in Ansehung dieser Problematik und unter Einbeziehung des Aspekts der Vermeidung zusätzlicher Eilverfahren vermieden werden. Dies ist vorliegend durch eine Festsetzung in Höhe von...