RVG § 25 ZPO § 888
Leitsatz
Der Gegenstandswert einer Beschwerde des Schuldners gegen die Verhängung eines Zwangsgelds in einem Ordnungsmittelverfahren bemisst sich in der Regel nach der Höhe des gegen ihn festgesetzten Zwangsgelds.
OLG Celle, Beschl. v. 4.4.2014 – 4 W 55/14
1 Aus den Gründen
Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat er sich an der Höhe des gegen den Schuldner verhängten Ordnungsgeldes orientiert.
a) Nach welchen Kriterien sich der Gegenstandswert einer Beschwerde des Schuldners gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung richtet, ist in der obergerichtlichen Rspr. und Lit. umstritten. Die wohl überwiegende Auffassung geht davon aus, dass für den Schuldner die Abwendung des Ordnungsmittels von Interesse ist, dessen Höhe daher den Wert seiner Beschwerde bestimmt (vgl. Schuschke/Walker-Stuhrhahn, a.a.O., § 890 Rn 60; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 3 Rn 32a; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn 61 "Ordnungsgeld"; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kapitel 40 Rn 72; KG, Beschl. v. 23.3.2009 – 23 W 71/08; OLG Celle, Beschl. v. 1.4.2003 – 6 W 25/03; LAG Bremen, Beschl. v. 12.4.1989 – 4 Ta 16/89, MDR 1989, 672; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.1.1977 – 2 W 85/76). Nach a.A. ist dagegen auf das Interesse des Schuldners abzustellen, die Handlung nicht erfüllen zu müssen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.9.1996 – 5 W 18/96; OLG München, Beschl. v. 17.8.1983 – 25 W 1621/83, MDR 1983, 1029; OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.4.1977 – 1 W 11/77, JurBüro 1977, 1148; Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn 900; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn 115). Nach einer vermittelnden Auffassung ist danach zu differenzieren, ob der Schuldner die Verpflichtung zur Handlung/Duldung/Unterlassung an sich angreift oder nur die Höhe des festgesetzten Zwangs-/Ordnungsgeldes. Im ersten Fall entspreche der Gegenstandswert dem Interesse des Schuldners, die Handlung nicht ausführen zu müssen; wende sich der Schuldner allerdings nur gegen die Höhe des Zwangsgeldes, dann komme es auf die Höhe des Zwangs-/Ordnungsgeldes an, da dies dem Interesse des Schuldners entspreche, den festgesetzten Betrag nicht zahlen zu müssen (vgl. Schneider/Herget/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn 4379).
b) Der Senat hält – jedenfalls im Regelfall – die erstgenannte Auffassung für zutreffend. Die Argumentation der Gegenauffassung, dass es bei einer Schuldnerbeschwerde auf das Interesse des Schuldners, die Handlung nicht erfüllen zu müssen, ankomme, verkennt aus Sicht des Senats, dass diese Argumentation letztlich auf das Erkenntnisverfahren zugeschnitten ist. Im Erkenntnisverfahren entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rspr., dass bei einem Rechtsmittel des erstinstanzlich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung Verurteilten bei der Streitwertbemessung für dieses Rechtsmittel dessen Interesse maßgebend ist, der Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht Folge leisten zu müssen (vgl. z.B. zum Fall der Verurteilung zu einer Auskunft: BGH, Beschl. v. 11.9.2013 – XII ZB 457/11; BGH, Beschl. v. 22.5.2013 – X ZR 49/11). Im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren geht es in aller Regel aber nicht mehr darum, dass der Schuldner sich weiterhin gegen die – im Erkenntnisverfahren erfolgte – Verurteilung zur Handlung, Duldung oder Unterlassung wendet, vielmehr macht der Schuldner in einem Beschwerdeverfahren nach § 888 ZPO in aller Regel geltend, dass die Verhängung von Ordnungsmitteln deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil er dem titulierten Gebot hinreichend nachgekommen oder weil ihm die Befolgung des Gebotes nicht möglich sei, und er aus diesem Grund meint, das verhängte Zwangsgeld nicht zahlen zu müssen. Dann aber besteht das Interesse des Schuldners regelmäßig in der Höhe des gegen ihn festgesetzten Zwangsgeldes. Ob anderes zu gelten hat, wenn der Gläubiger aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen, aber vorläufig vollstreckbaren Titels ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet hat und der Schuldner das gegen ihn erstinstanzlich festgesetzte Zwangsgeld allein mit dem Argument bekämpft, dass bereits die Verurteilung, die zu dem Titel geführt hat, zu Unrecht erfolgt sei und diese Verurteilung im dortigen (Erkenntnis-)Rechtsmittelverfahren korrigiert werde, kann dahinstehen. Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich hier nicht.
AGS 6/2014, S. 306 - 307