a) Auf das Kostenfestsetzungsverfahren sind nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anwendbar. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 85 FamFG bzw. § 13a Abs. 3 FGG ist ein selbstständiges Verfahren (Art. 111 Abs. 2 FGG-RG), so dass sich das anwendbare Verfahrensrecht nicht nach dem Zeitpunkt der Einleitung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst richtet (BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – II ZB 4/13, ZIP 2013, 2426). Das Kostenfestsetzungsverfahren wurde mit dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers vom 13.9.2011 und damit nach dem Inkrafttreten des FamFG eingeleitet.
b) Die Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 ZPO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen die Festsetzungsentscheidung des LG findet in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt. Da das Spruchverfahrensgesetz keine eigenen Regelungen zur Kostenfestsetzung enthält, sind über § 17 Abs. 1 SpruchG die Vorschriften des FamFG anwendbar. Die Verweisung in § 85 FamFG für die Kostenfestsetzung auf §§ 103 bis 107 ZPO erfasst über § 104 Abs. 3 ZPO auch die Ausgestaltung des Rechtsmittels gegen die Festsetzungsentscheidung und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde in §§ 567 ff. ZPO sowie die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – II ZB 4/13, ZIP 2013, 2426).
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Der Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, hat im Spruchverfahren regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (vgl. OLG München AG 2007, 411, 415; BayObLG NJW-RR 2007, 773).
Für die Kostenerstattung ist § 15 Abs. 4 SpruchG in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23.7.2013 (2. KostRMoG, BGBl I S. 2586) geltenden Fassung maßgeblich, die § 15 Abs. 2 SpruchG in der seither geltenden Fassung entspricht. Auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG eingeleitet worden sind, ist § 15 SpruchG in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden, § 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG. Das Spruchverfahren, in dem der Antragsteller Kostenerstattung verlangt, wurde spätestens mit seinem Antrag im Jahr 2005 und damit vor Inkrafttreten des GNotKG eingeleitet.
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG sind die Kosten der Antragsteller erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren. Solche Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, in der Höhe der Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt verlangen kann, schon deshalb nicht entstanden, weil er keinen anderen Rechtsanwalt beauftragt hat. Eine § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO entsprechende Vorschrift, wonach dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte, fehlt im Spruchverfahrensgesetz. Auch die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. ergänzend zu § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. anwendbaren Vorschriften des FGG verweisen nicht auf § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. § 13a Abs. 3 FGG (insoweit jetzt § 80 S. 2 FamFG) erklärt nur § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO für entsprechend anwendbar. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind auch nicht deshalb entsprechend anzuwenden, weil das Spruchverfahren ein Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit einem streitigen Zivilprozess angenähert ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.3.2006 – II ZB 26/04, BGHZ 166, 329). § 15 Abs. 4 SpruchG enthält für das Spruchverfahren gerade eine Vorschrift, die die Kostenerstattung regelt, und die über § 17 Abs. 1 SpruchG ergänzend heranzuziehenden Regelungen in § 13a Abs. 3 FGG betrafen auch die Kostenerstattung in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ohne dass dazu weitere Vorschriften der Zivilprozessordnung ergänzend heranzuziehen waren.
Dem Rechtsbeschwerdeführer sind die Auslagen und Gebühren eines Rechtsanwalts auch nicht zu erstatten, weil er so behandelt werden müsste, als hätte er einen anderen Rechtsanwalt beauftragt. Denn nach § 15 Abs. 4 SpruchG sind nur zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendige Kosten erstattungsfähig. Auch Rechtsanwaltskosten sind – anders als nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO – nicht stets, sondern nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einzelfall geboten war. Dass eine Rechtsberatung und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, wird man für ein Spruchverfahren zwar für eine rechtsunkundige, in Angelegenheiten des Spruchverfahrens unerfahrene Person regelmäßig annehmen können. Ein Rechtsanwalt muss in der Regel in einem Spruchverfahren aber nicht einen (anderen) Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen, weil er...