Bewilligt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gem. § 802b Abs. 2 ZPO Teilzahlungen, so löst dies für den Gläubigervertreter auch dann keine Einigungsgebühr aus, wenn er sich mit der Ratenzahlung einverstanden erklärt.
AG Schleswig, Beschl. v. 2.5.2014 – 61 M 6/14
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen