Die Klägerin und die Beklagte sind Parteien eines selbstständigen Beweisverfahrens gewesen, dem der Rechtsbeschwerdegegner auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten ist.

Das sich anschließende Klageverfahren, an dem sich der Rechtsbeschwerdegegner nicht beteiligt hat, haben die Klägerin und die Beklagte durch Prozessvergleich beendet. Nach dem Inhalt des Vergleichs sind die Kosten des Klageverfahrens und des selbstständigen Beweisverfahrens von der Klägerin zu 25 % und von der Beklagten zu 75 % zu tragen. Der Rechtsbeschwerdegegner ist in dem Vergleich weder erwähnt noch kostenmäßig berücksichtigt.

Auf das Begehren des Rechtsbeschwerdegegners hat das LG die Klägerin verpflichtet, auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aus dem selbstständigen Beweisverfahren zu 25 % zu tragen.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

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