Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Klägerin habe entsprechend dem Inhalt des zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs die durch die Nebenintervention in dem selbstständigen Beweisverfahren verursachten Kosten zu 25 % zu tragen. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers bestehe auch dann, wenn dieser lediglich im selbstständigen Beweisverfahren, nicht jedoch im Hauptsacheverfahren der (teilweise) obsiegenden Partei beigetreten sei.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die sofortige Beschwerde zulässig ist. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 99 Abs. 1 ZPO, wonach die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, nicht entgegen. Über die in § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 ZPO genannten Ausnahmen hinaus ist die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung auch dann zulässig, wenn es – wie hier – an einer Hauptsacheentscheidung fehlt (BGH, Beschl. v. 3.9.2013 – VIII ZB 17/12 m.w.Nachw.).
Auch in der Sache hat das Beschwerdegericht richtig entschieden, da das Begehren des Rechtsbeschwerdegegners auf Erlass eines Kostenbeschlusses gerechtfertigt ist.
Der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist nach § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschl. v. 8.9.2011 – VII ZB 24/09, BauR 2012, 130 = ZfBR 2012, 29; Beschl. v. 10.3.2005 – VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465).
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Beschwerdegericht einen Kostenerstattungsanspruch des Rechtsbeschwerdegegners bejaht hat, obschon dieser dem Hauptsacheverfahren nicht beigetreten war. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, führt die entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO für das selbstständige Beweisverfahren unabhängig von einem zusätzlichen Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren zu einer Entscheidung über dessen Kosten aus dem selbstständigen Beweisverfahren (BGH, Beschl. v. 5.12.2013 – VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
AGS 6/2014, S. 295 - 296