II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist weitgehend begründet. Die Hinzuziehung einer weiteren Prozessbevollmächtigten für den Beweistermin am 25.10.2012 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 91 Abs. 1 ZPO), nicht aber die Vertretung in dem weiteren Beweistermin am 6.12.2012; die durch diesen Termin ausgelösten Kosten der weiteren Prozessbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig.

1. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten, nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO die Kosten mehrerer Rechtsanwälte jedoch nur insoweit, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.

2. Regelmäßig beschränkt sich die Ersatzpflicht der unterlegenen Partei auf diejenigen Kosten, die für einen einzigen am Sitz des Prozessgerichts wohnhaften Rechtsanwalt aufzuwenden sind. Dies beruht auf der Überlegung, dass von einem Rechtsanwalt verlangt werden kann, dass er den Rechtsstreit alleine führt (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn 141). Die Kosten eines weiteren Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, soweit – auch nur vorübergehend – in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten muss. Maßgeblich ist, ob die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist.

3. Dies gilt auch, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei dadurch zeitweilig verhindert ist, dass er als Zeuge in dem Rechtsstreit vernommen wird. Grundsätzlich kann der Prozessbevollmächtigte unter Fortdauer dieser Funktion als Zeuge vernommen werden (BGH 8.5.2007 – VI ZB 80/06; 10.5.1994 – VI ZR 306/93; Zöller/Greger ZPO § 373 Rn 5; OLG Hamm 7.9.1976 – 23 W 598/76). Die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts für eine Beweisaufnahme ist nur notwendig i.S.v. § 91 ZPO, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten. Soll nur der Prozessbevollmächtigte als Zeuge vernommen werden, gibt es regelmäßig keinen Grund, für die Beweisaufnahme einen weiteren Bevollmächtigten zu bestellen. Anders kann es sein, wenn im Rahmen einer umfangreichen Beweiserhebung die Vernehmung des Prozessbevollmächtigten (gegenbeweislich) beantragt ist und dieser nach § 394 Abs. 1 ZPO an der Vernehmung der vorigen Zeugen nicht teilnehmen kann. Eine Partei ist nicht verpflichtet, sich auf ihr unmittelbares Fragerecht nach § 397 Abs. 2 ZPO beschränken zu lassen; sie ist auch nicht verpflichtet, auf einen Beschluss des Prozessgerichts hinzuwirken, abweichend von § 394 Abs. 1 ZPO dem später zu vernehmenden Prozessbevollmächtigten die Anwesenheit zu gestatten. Unabhängig davon, dass ein solcher Beschluss des Prozessgerichts nicht vorhersehbar ist, muss eine Partei nicht das Risiko eingehen, dass die Aussage des Prozessbevollmächtigten in ihrer Würdigung dadurch beeinträchtigt werden kann, dass er an der Vernehmung der vorigen Zeugen teilgenommen hat. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte als solcher einen Anspruch auf ständige Anwesenheit während des Verhandlungstermins hat, der der Regelung des § 394 Abs. 1 ZPO vorgeht. Es kann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jedenfalls geboten sein, für eine konkrete Beweissituation einen weiteren Prozessbevollmächtigten hinzuzuziehen und das Fragerecht durch diesen sachgerecht ausüben zu lassen.

4. Das LAG hat die Bevollmächtigung einer weiteren Rechtsanwältin nicht für notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO erachtet. Die Würdigung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch das LAG ist vom Rechtsbeschwerdegericht nach den gem. § 576 Abs. 3 ZPO auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden revisionsrechtlichen Grundsätzen nur eingeschränkt überprüfbar (BAG v. 8.5.2003 – 2 AZB 56/02 – zu II 2 b bb (2) der Gründe). Eine Rechtsverletzung bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs liegt nur dann vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (BAG v. 8.5.2003 – 2 AZB 56/02, a.a.O.).

5. Diesem Maßstab hält die Würdigung des LAG nicht stand. Es hat verkannt, dass zur Herbeiführung einer unbefangenen eigenen Aussage ein gegenbeweislich als Zeuge benannter Prozessbevollmächtigter regelmäßig nicht an der Vernehmung der von der beweispflichtigen Partei benannten Zeugen teilnehmen soll (§ 394 Abs. 1 ZPO) und die betroffene Partei ein berechtigtes Interesse haben kann, zur Geltendmachung der prozessualen Rechte und zur sach...

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