Die am 26.8.2008 geborene Antragstellerin beabsichtigt, vertreten durch die Kindesmutter, ihren Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts in Anspruch zu nehmen. Die Kindeseltern sind rechtskräftig voneinander geschieden. In dem vor Einleitung des Verfahrens geführten Schriftverkehr hat der Antragsgegner ausgeführt, er sei nur zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 83,41 EUR leistungsfähig. Tatsächlich zahlt er bislang einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 133,00 EUR für die Antragstellerin.

Die Antragstellerin führt aus, der Antragsgegner unterliege einer erhöhten Erwerbsobliegenheit und müsse die Differenz zwischen Leistungsfähigkeit und Mindestunterhalt in Höhe von derzeit 225,00 EUR monatlich gegebenenfalls durch zusätzliche Feierabend- bzw. Wochenendarbeit ausgleichen.

Das FamG hat den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin auf den einfacheren und billigeren Weg der Titulierung durch eine Jugendamtsurkunde zu verweisen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag weiterverfolgt. Es bestehe jedenfalls eine Erfolgsaussicht hinsichtlich des Differenzbetrages von monatlich 92,00 EUR. Dem Antragsgegner sei es ohne weiteres zumutbar, den Differenzbetrag durch eine Wochenendtätigkeit zu erwirtschaften.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde durch Beschl. v. 25.9.2013 nicht abgeholfen. Der Antrag sei weiterhin mutwillig, da eine Titulierung durch eine kostenfreie Jugendamtsurkunde möglich sei.

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