GKG § 68
Leitsatz
- In Verfahren, deren Instanzenzug in der Hauptsache beim LG endet, ist in Nebenpunkten wie der Streitwertfestsetzung ein Rechtsmittel zum OLG eröffnet.
- Bei der Frage der Festsetzung des Streitwerts ist allerdings zwischen dem Gebührenstreitwert und dem Rechtsmittelstreitwert zu unterscheiden. Wendet sich die Partei ausdrücklich nur gegen den Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens und nicht gegen den Gebührenstreitwert, weil das LG in einem das Verfahren nicht beendenden Beschluss ausgeführt hat, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil des AG mangels Erreichens der Berufungssumme nicht zulässig sei, ist es in diesem Fall nicht Sache des OLG, über den Rechtsmittelstreitwert zu befinden, sondern gegebenenfalls des BGH, wenn gegen die Entscheidung der Berufungskammer nur die Revision nach Maßgabe der §§ 542 ff. ZPO zulässig wäre. Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig.
OLG Koblenz, Beschl. v. 9.4.2014 – 3 W 181/14
1 Sachverhalt
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete von bisher 229,94 EUR auf 275,92 EUR in Anspruch genommen. Das AG hat festgestellt, dass die von der Beklagten erteilte Teilzustimmung zur Mieterhöhung ab dem 1.6.2013 für die von ihr belegene Wohnung auf eine Nettomiete von 252,44 EUR zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen wirksam sei. Die Beklagte ist weiter verurteilt worden, der Erhöhung der Nettomiete über die Teilzustimmung auf 252,44 EUR hinaus auf monatlich 275,92 EUR netto zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen mit Wirkung ab dem 1.6.2013 zuzustimmen.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung zum LG eingelegt mit dem Antrag, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Das LG hat daraufhin den Streitwert für das Berufungsverfahren, ausgehend von dem Jahreswert des begehrten Erhöhungsbetrags (45,98 EUR x 12 Monate), auf 551,76 EUR festgesetzt. Zugleich hat es den Hinweis erteilt, dass die Zulässigkeit der Berufung nicht gegeben sei und geraten werde, die Berufung zurückzunehmen. Gegen den am 18.3.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die bei Gericht am 24.3.2014 eingegangene Beschwerde der Beklagten vom 21.3.2014 die Beschwerde, "soweit sich (der Beschluss) nach dem Hinweis des LG auf den Beschwerdegegenstand und nicht auf den Gebührenstreitwert bezieht".
Die Beklagte macht geltend, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der höchstrichterlichen Rspr. nicht nach dem Gegenstandswert für den Gebührenstreitwert, sondern nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges für wiederkehrende Leistungen zu bestimmen sei.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Gem. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt. Vorliegend hat das LG als Berufungszivilkammer entschieden.
Ob in Verfahren, deren Instanzenzug in der Hauptsache beim LG endet, in Nebenpunkten, wie der Streitwertfestsetzung ein Rechtsmittel zum OLG eröffnet ist, ist in der Rspr. und Schrifttum kontrovers diskutiert worden (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Beschl. v. 12.3.2013 – 3 W 132/13, MDR 2013, 742; v. 13.6.2013 – 3 W 310/13; v. 18.4.2012 – 2 W 183/12; v. 30.11.2012 – 2 W 636/12, MDR 2013, 299 = NJW-Spezial 2013, 124; v. 12.2.2008 – 5 W 70/08, OLGR 2008, 443; OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2005 – 3 W 142/05, OLGR 2006, 270 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.8.2006 – 15 W 36/06, OLGR 2007, 686 f.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn 228). Der Senat hat hierzu mit der wohl überwiegenden Rspr. die Auffassung vertreten, dass gegen die Streitwertfestsetzung durch das LG als Berufungsgericht eine Beschwerde zum OLG möglich sei (Beschl. v. 13.6.2013 u. 18.7.2013, a.a.O.).
Bei der Frage der Festsetzung des Streitwerts ist allerdings zwischen dem Gebührenstreitwert und dem Rechtsmittelstreitwert zu unterscheiden (vgl. MüKo zur ZPO/Wöstmann, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn 23; Prütting/Gehrlein-Gehle, ZPO Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 2 Rn 4/5; Schneider/Herget, a.a.O., 4646-4648). Die Beklagte wendet sich hier allerdings ausdrücklich nur gegen den Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens, nicht gegen den Gebührenstreitwert. Grund dafür dürfte sein, dass das LG in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil des AG mangels Erreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht zulässig sei. Es ist in diesem Fall nicht Sache des OLGs über den Rechtsmittelstreitwert zu befinden, sondern gegebenenfalls des BGH, wenn gegen die Entscheidung der Berufungskammer nur die Revision nach Maßgabe der §§ 542 ff. ZPO zulässig wäre.
Im Übrigen handelt es sich bei dem Streitwertbeschluss der Berufungskammer nicht um eine das Verfahren abschließende Entscheidung, sondern nur um eine Zwischenentscheidung, die nicht der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren unterliegt. Es steht der Bekl...