GKG § 21
Leitsatz
Es stellt eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GKG dar, wenn ein Gericht bei Erlass eines Versäumnisurteils versäumt, dieses für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Kosten des dadurch gegebenenfalls notwendig werdenden Berufungsverfahrens sind dann nicht zu erheben.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.3.2014 – 18 W 37/14
1 Sachverhalt
Gegen den Beklagten war ein Teilversäumnisurteil ergangen, allerdings hatte das Gericht es versäumt, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger hatte daraufhin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Urteil entsprechend abgeändert und für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten auferlegt worden. Die Gerichtskasse hat sodann die Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen und das Berufungsverfahren beim Beklagten erhoben. Hiergegen hat er Erinnerung erhoben, die zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Das LG hat das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten zutreffend als Erinnerung gegen den Kostenansatz qualifiziert; es hat sie aber zu Unrecht zurückgewiesen. Denn die gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte Erinnerung des Beklagten war zulässig und begründet.
Der Beklagte ist zwar Kostenschuldner i.S.v. § 29 Nr. 2 GKG, weil er gem. dem Beschluss des LG die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Diese Kosten bleiben jedoch gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG außer Ansatz. Nach dieser Regelung werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dabei ist jedoch ein offensichtlicher schwerer Fehler des Gerichts vorausgesetzt (Hartmann, KostG, Rn 8 zu § 21 GKG). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.
Das AG hat bei Erlass des Versäumnisteilurteils die eindeutige gesetzliche Vorgabe des § 708 Nr. 2, 1. Fall ZPO, der zufolge Versäumnisurteile für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, missachtet und damit bei der Sachbehandlung einen offensichtlichen und schweren Fehler begangen.
Es trifft zwar zu, dass auch der Beklagte die Durchführung des Berufungsverfahrens durch die rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Urteilsergänzung gem. §§ 716, 312 ZPO hätte verhindern können. Dieser Umstand steht indes der Qualifizierung des Verfahrensfehlers des AG als schwerwiegend nicht entgegen. Denn es war dem Beklagten nicht abzuverlangen, gegen seine eigenen Interessen gerichtet zu beantragen, dass das Versäumnisurteilurteil im Wege der Urteilsergänzung für vorläufig vollstreckbar erklärt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom LG in Bezug genommenen Beschluss des BGH v. 4.5.2005 (XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230). Denn diese Entscheidung betrifft einen Fall, in dem die Kostenschuldner nicht gegen ihre eigenen Interessen hätten handeln müssen, um das Rechtsmittelverfahren zu vermeiden.
Da das Berufungsverfahren bei richtiger Sachbehandlung durch das AG nicht hätte durchgeführt werden müssen, wären die in diesem Verfahren angefallenen Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt, FAFamR und FAVerkR, Thomas Holtkamp, Elz
AGS 6/2014, S. 285