(…)
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(…)
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer in den Fällen der Sätze 1 und 2 seinen Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.“
Eine gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG mögliche Anpassung der ARB-RU 2000 an die Vorschriften des VVG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 (BGBl I 2631) nahm die Beklagte nicht vor.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.6.2011 bat die Klägerin um Deckungsschutz für das außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen gegen die A. Lebensversicherung AG (im Folgenden: Lebensversicherer), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Die Klägerin hatte beim genannten Lebensversicherer im Zeitraum vom 1.11.2004 bis zum 1.6.2010 eine fondsgebundene Lebensversicherung unterhalten. Am 3.2.2010 schloss sie mit der …AG (im Folgenden: …) einen "Prozessbetreuungsvertrag", in dem es unter anderem heißt:
"Ich entscheide mich für das Modell RS von LV-Doktor: Ich habe eine Rechtschutzversicherung, die die Verfahrenskosten trägt. Mir ist bewusst, dass ich eine gegebenenfalls mit der Rechtschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung auch im Fall des verlorenen Verfahrens selbst übernehmen muss. Im Gegenzug erhebt die … AG außer für die Kündigung eines laufenden Vertrages keine weiteren Gebühren."
(…)
Ich (…) bin davon überzeugt, dass nach Kündigung meines Versicherungsvertrages durch einen Anwalt ein erheblich höherer Rückkaufswert erzielt werden kann. Um von möglichen zusätzlichen Rückerstattungen zu profitieren, bitte ich um Unterstützung durch die Gesellschaft (…) unter Einbeziehung meiner Rechtsschutzversicherung. (…)“