Die Klägerin begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihr für eine Auseinandersetzung mit ihrem früheren Lebensversicherer für die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.

Die Klägerin ist Mitversicherte eines bei der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages, dem Rechtsschutzversicherungsbedingungen der Beklagten (ARB-RU 2000) zugrunde liegen. Darin ist unter anderem bestimmt:

 

"§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls"

(…)

(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(…)

(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.

Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer in den Fällen der Sätze 1 und 2 seinen Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.“

Eine gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG mögliche Anpassung der ARB-RU 2000 an die Vorschriften des VVG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 (BGBl I 2631) nahm die Beklagte nicht vor.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.6.2011 bat die Klägerin um Deckungsschutz für das außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen gegen die A. Lebensversicherung AG (im Folgenden: Lebensversicherer), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Klägerin hatte beim genannten Lebensversicherer im Zeitraum vom 1.11.2004 bis zum 1.6.2010 eine fondsgebundene Lebensversicherung unterhalten. Am 3.2.2010 schloss sie mit der …AG (im Folgenden: …) einen "Prozessbetreuungsvertrag", in dem es unter anderem heißt:

"Ich entscheide mich für das Modell RS von LV-Doktor: Ich habe eine Rechtschutzversicherung, die die Verfahrenskosten trägt. Mir ist bewusst, dass ich eine gegebenenfalls mit der Rechtschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung auch im Fall des verlorenen Verfahrens selbst übernehmen muss. Im Gegenzug erhebt die … AG außer für die Kündigung eines laufenden Vertrages keine weiteren Gebühren."

(…)

Ich (…) bin davon überzeugt, dass nach Kündigung meines Versicherungsvertrages durch einen Anwalt ein erheblich höherer Rückkaufswert erzielt werden kann. Um von möglichen zusätzlichen Rückerstattungen zu profitieren, bitte ich um Unterstützung durch die Gesellschaft (…) unter Einbeziehung meiner Rechtsschutzversicherung. (…)“

Mit dem Vertrag wurde … beauftragt, die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gegen eine Gebühr in Höhe von 87,50 EUR umgehend zu veranlassen. Am zu erzielenden Mehrerlös sollte … nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen zum Prozessbetreuungsvertrag (im Folgenden: AGB) in Höhe von 25 % beteiligt werden. Die Klägerin sollte gegenüber dem Lebensversicherer durch einen von …ausgewählten Rechtsanwalt vertreten werden. Weiter wurde in § 4 AGB Folgendes vereinbart:

 

"§ 4 Sicherungsabtretung"

(1) Der Anspruchsinhaber tritt seine Ansprüche gegenüber der Gesellschaft an die …zur Sicherung aller Ansprüche, welche der … gegen den Anspruchsinhaber auf Grundlage der umseitig geschlossenen Vereinbarung entstehen, ab. Die … nimmt die Abtretung an. Die Abtretung wird gegenüber der Gesellschaft nicht offen gelegt. Der Anspruchsinhaber bleibt weiter berechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

(2) Die …ist berechtigt, diese Sicherungsabtretung gegenüber der Gesellschaft offen zu legen und die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sich der Anspruchsinhaber mit der Leistung in Verzug befindet.

(3) Die …verpflichtet sich, die abgetretenen Ansprüche zurück zu übertragen, wenn die Erlösauskehr vollzogen ist oder wenn bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung die hier getroffenen Vereinbarungen erfüllt sind und kein Sicherungsinteresse mehr besteht.“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.2.2010 ließ die Klägerin den "Widerspruch gem. § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung" des Versicherungsvertrages erklären. Der Lebensversicherer erkannte nur die Kündigung an und zahlte den Rückkaufswert an die Klägerin aus.

Mit ihrer Deckungsschutzanfrage bat die Klägerin um Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Prämien zuzüglich 7 % Zinsen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes, ohne den Prozessbetreuungsvertrag und die Sicherungsabtretung zu erwähnen. ...

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