Der antragstellende Rechtsanwalt hatte unter dem 28.1.2013 einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe eingereicht und zugleich beantragt, seine Gebühren und Auslagen auf 99,96 EUR festzusetzen. Mit Beschl. v. 24.6.2013 hat die Rechtspflegerin nachträglich Beratungshilfe bewilligt und die dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung auf 35,70 EUR festgesetzt. Im Übrigen hat sie den Antrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV nicht vorlägen. Dieser Beschluss ist dem Rechtsanwalt formlos übersandt worden. Mit Erinnerung vom 30.1.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Rechtsanwalt gegen die Vergütungsfestsetzung Erinnerung eingelegt, soweit sein Antrag auf Festsetzung der Vergütung zurückgewiesen wurde. Die Rechtspflegerin hat mit der Erinnerung nicht abgeholfen, da allgemein nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung das unbefristete Erinnerungsrecht als verwirkt anzusehen sei.

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