EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der gem. § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000,00EUR nicht erreicht ist. Die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung ist mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete zu bewerten. Dabei ist auf die vereinbarte tatsächliche Miete, nicht auf eine (höhere) fiktive Marktmiete abzustellen.
BGH, Beschl. v. 11.2.2014 – VIII ZR 214/13
1 Aus den Gründen
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gem. § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000,00 EUR nicht erreicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit 282,24 EUR monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen (vgl. Senatsbeschl. v. 8.4.2008 – VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 m.w.Nachw.) und beläuft sich deshalb – wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschl. v. 22.10.2013 (VIII ZR 214/13) aufgeschlüsselt – auf lediglich 11.854,08 EUR.
Die dagegen erhobenen Einwände der Nichtzulassungsbeschwerde greifen nicht durch. Auf eine die vereinbarte tatsächliche Miete angeblich übersteigende (höhere) fiktive Marktmiete kommt es, wie bereits im Senatsbeschl. v. 22.10.2013 (VIII ZR 214/13, a.a.O.) ausgesprochen, nicht an. Ebenso wenig können die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen zur Wertverbesserung der Wohnung bei Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigt werden. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Aufwendungen der Beklagten auf die Wohnung vereinbarungsgemäß einen Teil der von ihr zu erbringenden Gegenleistungen darstellen sollten (vgl. Senatsbeschl. v. 8.4.2008 – VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417). Auch die für den Fall der Räumung von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rückbaukosten können bei der Bemessung des Beschwerdewerts keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1993 – LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 unter II; vom 4.7.1996 – III ZR 34/96). Ob und inwieweit die Beklagte aus den von ihr behaupteten wertverbessernden Maßnahmen und ihren Folgen gegenüber der Klägerin Ansprüche herleiten kann, ist für die Wertbemessung ohne Bedeutung. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist vielmehr allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend, während der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht bleibt (Senatsbeschl. v. 5.2.2013 – VIII ZB 59/12 m.w.Nachw.).
AGS 6/2014, S. 279