Das vorbereitende Verfahren war nach § 170 Abs. 2 StPO zunächst mangels Tatverdachts eingestellt worden. Später nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder auf und erhob Anklage. Im gerichtlichen Verfahren wurde die Angeklagte freigesprochen. Ihre notwendigen Auslagen hatte die Staatskasse zu tragen. Daraufhin meldete die Verteidigerin die entstandenen Anwaltskosten zu Festsetzung an, darunter auch eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV i.H.v. 140,00 EUR, da das vorbereitende Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden sei. Die Rechtspflegerin hat diese Gebühr abgesetzt und dies wie folgt begründet: "..., da nicht durch die Mitwirkung der Rechtsanwältin eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Durch die Anwältin erfolgte eine Stellungnahme zur Sache. Daraufhin hat die Anklagebehörde die Sache gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (mit RM-Belehrung). Auf das Rechtsmittel der Geschädigten wurde das Verfahren sofort wieder aufgenommen. Die Einstellung war daher nicht rechtskräftig. Der Angeklagte wurde letztendlich in einer Hauptverhandlung freigesprochen. Eine Erstattung gem. Nr. 4141 VV ist daher nicht möglich. Bei einer späteren Wiederaufnahme, z.B. nach 2 Jahren, könnte diese Gebühr entstehen."

Hiergegen hatte die Freigesprochene Erinnerung eingelegt und dies wie folgt begründet: "Das Ermittlungsverfahren kann vielmehr jederzeit von der Staatsanwaltschaft aus unterschiedlichen Gründen wieder aufgenommen werden. Trotzdem ist unstreitig, dass die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO eine solche ist, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Gebühr 4141 anfallen lässt (...). Dies ist bei der Entscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO der Fall. Ob oder wann gegebenenfalls das Verfahren nach der Einstellung doch wieder aufgenommen wird, und aus welchen Gründen die Wiederaufnahme der Ermittlungen erfolgt, kann an dem Anfall der Gebühr schon zum Zeitpunkt der ergangenen Einstellungsentscheidung nichts mehr ändern."

Die Erinnerung hatte Erfolg.

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