Nach der Neufassung der Nr. 9003 GKG-KostVerz. darf die Aktenversendungspauschale nur dann erhoben werden, wenn ein konkreter, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht wurde, was bei der Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht der Fall ist.[1] Nur dann, wenn – wie hier – zusätzliche externe Kosten anfallen, darf die Pauschale erhoben werden.
Norbert Schneider
AGS 6/2015, S. 278 - 280
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