Nach der Neufassung der Nr. 9003 GKG-KostVerz. darf die Aktenversendungspauschale nur dann erhoben werden, wenn ein konkreter, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht wurde, was bei der Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht der Fall ist.[1] Nur dann, wenn – wie hier – zusätzliche externe Kosten anfallen, darf die Pauschale erhoben werden.

Norbert Schneider

AGS 6/2015, S. 278 - 280

[1] OLG Köln AGS 2014, 513 =  StraFo 2015, 40 = NJW-Spezial 2014, 699 = NStZ-RR 2015, 32 = RVGprof. 2015, 46 = RVGreport 2015, 197 = StRR 2015, 197; Beschl. v. 23.1.2015 – 14 WF 163/14; OLG Koblenz AnwBl 2014, 657 = JurBüro 2014, 379; LG Arnsberg AGS 2015, 77.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?