Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Der Antragstellerin wurde mit Beschl. v. 6.3.2012 Verfahrenskostenhilfe mit Raten bewilligt; im Abhilfeverfahren wurde auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin die Anordnung der Zahlung von Verfahrenskostenhilferaten durch Beschl. v. 28.3.2012 aufgehoben. Mit Beschl. v. 20.11.2014 hob das AG die der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf und führte zur Begründung aus, dass es die Antragstellerin versäumt habe, dem Gericht den Erhalt eines größeren Geldbetrages, von dem ein Rest in Höhe von 9.443,00 EUR noch vorhanden sei, anzuzeigen, so dass der Beschluss gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 124 Nr. 2, 120a Abs. 1 S. 3 ZPO aufzuheben sei.
Diese Vorschriften finden jedoch vorliegend keine Anwendung.
Gem. § 40 S. 1 EGZPO finden auf die Abänderung oder die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligungsentscheidung die bis zum 31.12.2013 geltenden Vorschriften, mithin §120 Abs. 4 ZPO a.F., § 124 Nr. 2 ZPO a.F. Anwendung, sofern der der Bewilligungsentscheidung zugrundeliegende Antrag vor dem 1.1.2014 gestellt worden war.
Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe kann nur auf die Gründe des § 124 ZPO gestützt werden. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gem. § 120 Abs. 4 S. 2 a.F. ZPO hat sich der Beteiligte auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung des § 120 Abs. 4 ZPO ist der Beteiligte demnach nicht gehalten, von sich aus eine Änderung seiner Verhältnisse mitzuteilen. Folglich konnte hierauf die Aufhebung nicht gestützt werden.
In Betracht kommt möglicherweise eine Abänderung gem. § 120 Abs. 4 ZPO a.F., da der Antragstellerin – wie dem Gericht nunmehr bekannt ist – Vermögen zugeflossen und auch – zumindest zum Teil – noch vorhanden ist.
Der Beschluss kann jedoch bereits deshalb keinen Bestand haben, weil, nachdem eine Aufhebung nicht in Betracht kommt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abänderung gem. § 120 Abs. 4 S. 2 a.F. zwar ein – teilweiser – Vermögenseinsatz angeordnet werden kann, hierbei jedoch der Betrag der zu zahlenden Kosten genannt werden muss (OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.1.2015 – 6 WF 35/15; OLG Celle FamRZ 2012, 1404).
Das FamG muss daher zunächst den zu leistenden Betrag bestimmen, wobei der Senat nicht beurteilen kann, ob die mit Schreiben vom 13.10.2014 mitgeteilten Beträge zutreffen. Dieser Betrag ist sodann dem einzusetzenden Vermögen gegenüber zu stellen und dann die Ermessensentscheidung zu treffen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Einmalzahlung aus dem Vermögen zu leisten ist.
AGS 6/2015, S. 291