Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG), insbesondere wurde sie fristgerecht innerhalb der Monatsfrist erhoben.
Die Beschwerde ist begründet.
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben. Da die Beschwerde der Staatskasse nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht gegen die Bewilligung von VKH dem Grunde nach, sondern nur darauf gerichtet sein kann, die Antragstellerin sei unzutreffend nicht an den Kosten der Verfahrens durch Raten oder Zahlung eines Einmalbetrages beteiligt worden, ist es angesichts des nur in dieser Form statthaften Rechtsschutzbegehrens unzulässig, eine wegen fehlender Bedürftigkeit von Anfang an fehlerhafte Entscheidung über die Bewilligung von VKH aufzuheben (LSG Land Nordrhein-Westfalen, 6. Senat, Beschl. v. 25.2.2013 – L 6 AS 1902/10 B).
Das Beschwerderecht der Staatskasse ist auf den Fall beschränkt, dass Verfahrenskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder eine Ratenzahlung aus dem Einkommen noch eine Zahlung aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Dieses Beschwerderecht soll nach der Intention des Gesetzgebers dem Interesse der Länderhaushalte dienen (vgl. BT-Drucks 10/6400, S. 48); es soll die zunächst zu Unrecht unterbliebene Anordnung von Zahlungen nach § 120 ZPO erreicht werden können. Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahingehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGH NJW-RR 2010, 494 Rn 3 m.w.N. [= AGS 2010, 240]). Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft (BGH FamRZ 2013, 123–124 [= AGS 2013, 68]).
Zulässig und geboten ist daher, eine angemessene Einmalzahlung zum Ausgleich der unzutreffenden VKH-Bewilligung ohne Zahlungsbestimmung mit dem Ziel vollständiger Selbstbeteiligung an den Kosten erster Instanz festzusetzen.
Die Höhe der Einmalzahlung von 838,00 EUR wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Diese wendet sich lediglich dagegen, dass das AG mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Verfahrenskostenhilfe aufgehoben hat. Insoweit war der angefochtene Beschluss aufzuheben.
AGS 6/2015, S. 291 - 292