Der Kläger nahm die Beklagte auf Zahlung in Anspruch. Im Verlauf des Rechtsstreits erhob die Beklagte negative Feststellungsklage als Drittwiderklage. Für den Drittwiderbeklagten bestellte sich derselbe Prozessbevollmächtigte, der bereits den Kläger vertrat. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Danach haben der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 88 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Beklagte 12 %. Den Streitwert hat das LG auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte haben separate Kostenfestsetzungsanträge gestellt (4.615,89 EUR bzw. 5.663,21 EUR). Zur Begründung der separaten Kostenfestsetzungsanträge berufen sie sich auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW 2013, 63 = AGS 2013, 324). Sie sind der Ansicht, bei der Verfolgung des Klageanspruchs für die Klägerin und der Abwehr der negativen Feststellungsklage für den Drittwiderbeklagten handele es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. Der anwaltlichen Tätigkeit für den Kläger einerseits und derjenigen für den Drittwiderbeklagten andererseits fehle es an einer übereinstimmenden Zielsetzung. Vielmehr sei diese sogar konträr. Während mit der Klage die Durchsetzung eines Anspruchs verfolgt worden sei, sei es bei der Drittwiderklage darum gegangen, einen Anspruch abzuwehren.

Dieser Rechtsansicht tritt die Beklagte entgegen. Sie beruft sich hierzu auf Entscheidungen des OLG München (JurBüro 1995, 138) und des LG Düsseldorf (AGS 2010, 321). Sie ist der Ansicht, es handele sich nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Entscheidend sei nicht die Gleichartigkeit der geltend gemachten Ansprüche, sondern es komme darauf an, ob diese Gegenstand eines einzigen Prozesses seien. Verschiedene Gegenstände stellten im selben Verfahren lediglich eine einzige Angelegenheit dar.

Der Rechtspfleger hat das Kostenfestsetzungsverfahren unter Hinweis auf ein gerade beim Senat anhängiges Beschwerdeverfahren mit selbiger Rechtsproblematik ausgesetzt. Nachdem seitens des Senats dort eine Entscheidung ergangen war, hat er das Verfahren wieder aufgenommen und einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Bei der Kostenausgleichung hat er zugunsten des Klägers bzw. des Driftwiderbeklagten zusammen lediglich 5.633,21 EUR an Kosten berücksichtigt. Seine Festsetzung lautet dahingehend, dass der Kläger und der Drittwiderbeklagte 4.201,32 EUR an die Beklagte zu erstatten haben.

Der sofortigen Beschwerde des Klägers und des Drittwiderbeklagten hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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