Die Entscheidung ist bedenklich.
Der BGH hat bereits entschieden, dass die Kosten eines verfrühten Zurückweisungsantrags dann erstattungsfähig sind, wenn nachträglich noch eine Berufungsbegründung eingereicht wird.[1]
Darüber hinaus ist in der übrigen Rechtsprechung anerkannt, dass der Berufungsbeklagte bei einem unzulässigen Rechtsmittel des Berufungsführers nicht abwarten muss, ob dieser sein Rechtsmittel auch noch begründet.[2] In diesen Fällen hat der Rechtsmittelgegner nämlich ein berechtigtes Interesse daran, ohne weitere Verzögerung die Zurückweisung des Rechtsmittels zu erreichen.
Norbert Schneider
AGS 6/2015, S. 307 - 309
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