Beantragt ein früherer, wegen Mandatsbeendigung aus dem finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschiedener Prozessbevollmächtigter die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Tätigkeit, bevor das Verfahren abgeschlossen ist, ist hierüber gem. § 33 Abs. 1 RVG zu entscheiden und der Antragsteller nicht auf den – grundsätzlich vorrangigen – Antrag nach § 63 Abs. 2 GKG zu verweisen.

FG Hamburg, Beschl. v. 20.3.2015 – 3 K 218/14 

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