Leitsatz
Beantragt ein früherer, wegen Mandatsbeendigung aus dem finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschiedener Prozessbevollmächtigter die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Tätigkeit, bevor das Verfahren abgeschlossen ist, ist hierüber gem. § 33 Abs. 1 RVG zu entscheiden und der Antragsteller nicht auf den – grundsätzlich vorrangigen – Antrag nach § 63 Abs. 2 GKG zu verweisen.
FG Hamburg, Beschl. v. 20.3.2015 – 3 K 218/14
1 Sachverhalt
Der Antragsteller war von der Klägerin in einem finanzgerichtlichen Verfahren beauftragt worden. Während des Verfahrens wurde das Mandat gekündigt. Der Antragsteller leitete sodann vor dem LG einen Honorarprozess gegen die Klägerin ein und beantragte vor dem FG die Festsetzung des Streitwerts.
2 Aus den Gründen
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit des antragstellenden und aus dem Klageverfahren ausgeschiedenen Rechtsanwalts beruht auf § 33 Abs. 1 Abs. 1, Abs. 2 RVG.
1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
a) Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 RVG statthaft. Der Antragsteller ist nicht auf einen Antrag gem. § 32 Abs. 2 S. 2 RVG zu verweisen.
aa) aaa) Nach § 32 Abs. 1 RVG ist grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Der Rechtsanwalt kann daher nach § 32 Abs. 2 S. 2 RVG die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG beantragen. Dies setzt nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG voraus, dass eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt ist.
bbb) Richten sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren jedoch nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (Alternative 1) oder fehlt es an einem solchen Wert (Alternative 2; vgl. dazu Sächsisches FG, Beschl. v. 9.1.2015 – 8 K 1846/13 (KG)), setzt das Gericht des ersten Rechtszugs gem. § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (zur Subsidiarität dieser Festsetzung gegenüber § 32 Abs. 2 RVG LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15.12.2011 – 6 Ta 198/11 [= AGS 2012, 487]).
bb) aaa) Im Streitfall richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem gerichtlichen Streitwert (Alternative 1), weil die Gegenstände der Tätigkeit des Antragstellers und des gerichtlichen Verfahrens nicht voll identisch sind (vgl. Enders, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 33 Rn 5, 6). An einer Identität fehlt es u.a. bei einer Beendigung des Mandatsverhältnisses vor Beendigung des Klageverfahrens und anschließender Klageerweiterung mit der Folge einer Erhöhung der Gerichtsgebühren (vgl. Thiel, in: Nomos-Kommentar Kostenrecht, RVG, § 33 Rn 17). Dasselbe muss nach Auffassung des Gerichts in einem Steuerprozess unabhängig von einer eventuellen späteren Klageerweiterung und damit im Streitfall gelten, weil der Fortgang des Prozesses auch in gebührenrechtlicher Hinsicht dem ausgeschiedenen Rechtsanwalt nicht zur Kenntnis gegeben werden dürfte, § 30 AO).
bbb) Unabhängig davon fehlt es aber auch an einem nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Wert (Alt. 2). Ein Antrag nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG ist nicht subsidiär, wenn zum Zeitpunkt des Mandatsendes noch kein Wert nach dem GKG festgesetzt wird (Römermann, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 33 Rn 10) und solange daher ein Antrag nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG erfolglos bliebe (LAG Köln, Beschl. v. 12.5.2011 – 2 Ta 87/11, juris Rn 6; in Abgrenzung zu Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 33 Rn 5). Vorliegend kann eine Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG derzeit noch nicht ergehen, weil noch keine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist und sich das Verfahren auch noch nicht anderweitig erledigt hat. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung kommt bei Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht in Betracht (§ 63 Abs. 1 S. 3 GKG).
b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist gegeben, weil sich der Streitwert nicht ohne Weiteres aus den Anträgen i.V.m. dem Streitwertkatalog oder der Fallgruppen-Rechtsprechung entnehmen lässt (vgl. Beschl. BFH, v. 18.10.2012 – IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248; v. 7.3.2012 – V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154; pragmatisch Reuß, EFG 2013, 1961).
c) Der Antragsteller als ehemaliger Prozessbevollmächtigter der zivilrechtlich vollbeendeten, steuerrechtlich aber noch existenten Klägerin zu 1) (vgl. hierzu BFH-Beschl. v. 12.4.2007 – IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923) ist gem. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG antragsbefugt und sein Vergütungsanspruch ist fällig (§ 33 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 RVG), weil das Mandat beendet worden ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.2.2007 – 5 WF 23/07, FamRZ 2007, 1112).
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers war auf 1.929.358 EUR festzusetzen. … (wird ausgeführt) …
AGS 6/2015, S. 285 - 286