Die Antragsteller beantragten beim AG Hanau eine Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG für die Vertretung des Antragsgegners in diversen Mahnverfahren. Das AG Hanau wies darauf hin, dass für die Festsetzung nach § 11 RVG das Prozessgericht des ersten Rechtszuges des Ausgangsverfahrens zuständig sei. Da es sich nach den Angaben der Antragsteller um Urheberrechtsverfahren handele, sei das AG Frankfurt am Main ausschließlich zuständig. Die Antragsteller beantragten daraufhin die Abgabe an das AG Frankfurt am Main. Dieses erklärte sich für örtlich und sachlich unzuständig und verwies die Sache an das AG Hanau, da dieses das Prozessgericht der ersten Instanz sei. Die ausschließliche Zuständigkeit für Urheberrechtsverfahren nach § 7 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz beziehe sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, nicht auf Kostenfestsetzungsverfahren.

Das AG Hanau erklärte sich daraufhin ebenfalls für örtlich und sachlich unzuständig und legte die Angelegenheit dem OLG Frankfurt am Main zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO vor. Das AG Hanau ist der Auffassung, dass es für die Zuständigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren auf das Gericht ankomme, das für den nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner des Mahnverfahrens fiktives Prozessgericht wäre, nicht auf dasjenige Gericht, welches für den Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Gebührenklageverfahren zuständig wäre.

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