Das OLG Frankfurt a.M. ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, da zuerst das AG Hanau mit der Sache befasst war, § 36 Abs. 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das AG Frankfurt am Main als auch das AG Hanau haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt.
Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG liegt bei dem Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges. Dies ist nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; BGH, Beschl. v. 11.4.1991 – I ARZ 136/91). Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es zur Abgabe an das Prozessgericht nicht gekommen ist. Zuständig ist in diesen Fällen – entsprechend dem in § 796 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken – das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre (BGH a.a.O.).
Für eine Entscheidung im Streitverfahren wäre das AG Frankfurt am Main zuständig gewesen.
Zwar handelt es sich bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit. Die Honorarforderung beruht nicht auf dem Urheberrecht und hängt auch nicht von einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ab; sie ergibt sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsvertrag, dem bürgerlichen Recht und dem RVG (BGH, Beschl. v. 17.1.2013 – I ZR 194/12).
Die den Mahnverfahren zugrunde liegenden Streitverfahren betreffen vorliegend jedoch nicht Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts, sondern beruhen auf der Inanspruchnahme des Antragsgegners wegen der Nutzung eines Filesharing-Angebots; sie sind mithin also urheberrechtliche Streitigkeiten. Die ausschließliche Zuständigkeit des AG Frankfurt am Main folgt daher aus §§ 104, 105 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 7 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16.9.2008 (GVBl I S. 822). Urheberrechtsstreitsachen aus dem Zuständigkeitsbezirk u.a. des AG Hanau sind danach beim AG Frankfurt am Main konzentriert.
Angesichts dieser bindenden und ausschließlichen Zuständigkeitsregelung ist es unerheblich, ob im Einzelfall im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens eine inhaltliche Befassung mit urheberrechtlichen Besonderheiten erforderlich ist, was indes – entgegen der Auffassung des AG Frankfurt am Main – auch nicht generell ausgeschlossen erscheint.
Das AG Hanau ist auch nicht infolge des Verweisungsbeschlusses des AG Frankfurt am Main zuständig geworden, weil dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht nicht gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend geworden ist.
Das AG Frankfurt am Main hat die Parteien auf seine angenommene Unzuständigkeit nicht hingewiesen und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Ausweislich der Akten lag für eine Verweisung an das AG Hanau kein Antrag der Antragsteller vor; außerdem ist dem Antragsgegner das – im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich erforderliche (BGH, Beschl. v. 8.10.1987 – I ARZ 482/87; BGH, Beschl. v. 11.4. 1991 – I ARZ 136/91) – rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Der Sache nach handelt es sich bei der ausgesprochenen Verweisung daher lediglich um eine Abgabe an das andere Gericht, der keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zukommt (BGH, Beschl. v. 11.4.1991 – I ARZ 136/91).
AGS 6/2015, S. 277 - 278