Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG für die Vertretung in urheberrechtlichen Streitigkeiten liegt bei dem Rechtspfleger des Gerichts, bei dem die Zuständigkeit für Urheberrechtssachen in der Hauptsache konzentriert ist. Das gilt auch, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, bevor es zur Abgabe der Sache vom Mahngericht an das Prozessgericht gekommen ist.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.7.2014 – 11 SV 59/14

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